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Unterhaltsberechnung
#52
Hallo Jungs,

haben den Beschluss für die VKH für den zweiten Rechtszug bzgl. der Beschwerdeeinreichung beim OLG erhalten.

Und siehe da: Meinem Mann wurde glücklicherweise für das Beschwerdeverfahren vor dem OLG VKH bewilligt, da Aussicht auf Erfolg besteht. Big Grin

Wir sind natürlich überglücklich, verstehen den Beschluss jedoch nicht so ganz. Blush

Ich stelle mal den Teil, der sich uns nicht so ganz erschliesst, hier ein, und stelle dann unsere Fragen:


OLG Koblenz Beschluss in der Familiensache X gegen meinen Mann,
blablabla, wegen Kindesunterhalt

hat der 7. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des OLG Koblenz durch die Vorsitzende RichterIN am OLG Name, den Richter am OLG Name und die RichterIN am AG Name am 25.06.2012 beschlossen:

Dem Beschwerdeführer wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab 31.05.2012
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt, soweit er in Abänderung des Beschlusses - Familiengerichts - Montabaur vom 27.03.2012 die Abweisung des Antragstellers und eine Abänderung der Urkunden des JA Montabaur vom XX.XX.XXXX (Urk.-Reg.-Nr.XXX/XXXX) bzw. vom XX.XX.XXXX (Urk.-Reg.-Nr. XXX/XXXX) ab November 2011 begehrt. Die Bewilligung für das Abänderungsbegehren wird der Höhe nach auf einen mtl. Unterhaltsbetrag von 163,00€ beschränkt (§113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei XY beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. (§113 Abs. 1 FamFG, §114 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

Gründe

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war im genannten Umfang zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind dem Beschwerdeführer nicht möglich.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint hinsichtlich des Umfangs der Bewilligung nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Soweit der Beschwerdeführer die Abänderung des Beschlusses vom 06. März 2012 und die Abweisung des Abänderungsantrags des Antragstellers begehrt, hat sein Begehren Aussicht auf Erfolg.

In der erstinstanzlichen Entscheidung wurde übersehen, dass der weitere vorhandene Titel vom XX.XX.XXX - vorgelegt mit dem Widerantrag vom 21.02.2012 - den Kindesunterhalt bereits auf 100% des Regelbetrags (ab der 2. Altersttufe [u]ohne[u] Abzug von Kindergeld) tituliert.

Nach §36 Abs. 1 Nr. 3 EGZPO ist eine Abänderung eines dynamischen Titels, wonach Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten ist, nicht erforderlich.
An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt vielmehr ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist gemäß §36 Nr. 3a EG ZPO zu berechnen und ergibt in der streitbefangenen Urkunde umgerechnet auf den XX.XX.XXXX den Mindestunterhalt zu 100%. Die Dynamisierung des Titels besteht sodann fort, sodass im September 2011 für den damals 12-jährigen Antragsteller ein Betrag von 334€ mtl. an Kindesunterhalt geschuldet war.
Der in vorliegendem Verfahren gestellte Antrag des Antragstellers bezifferte sich auf nur 280,00€ mtl. und liegt mithin unter dem vorgenannten Betrag. Sein Begehren war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Der widerklagend gestellte Antrag des Beschwerdeführers in der ersten Instanz zielt auf Abänderung des bestehenden Titels und ist nach §238 FamFG zulässig. Allein durch die Geburt weiterer Kinder ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, sodass der Antragsgegner eine Abänderung des Unterhaltstitels verlangen kann.

Unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers hat sein Begehren auf Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung jedoch nur bis zu einem Betrag von 163,00€ mtl. Aussicht auf Erfolg.

Dann kommen halt die Begründungen, warum die Schuldverpflichtung für den PKW anerkannt wird, und warum andere nicht anerkannt werden.

... Weiter gehts:

Der Bedarf aller Kinder, geht man vom Mindestunterhalt aus, beläuft sich auf 765,50€. Für das einzelne Kind steht somit nur eine Quote von 48,86% des jeweiligen Mindestunterhalts aus dem verfügbaren Einkommen des Antragsgegners von 374€ zur Verfügung.

An Kindesunterhalt kann damit für den Antragsteller ein Betrag von 163€ (334*48,86%) gezahlt werden.

Für seine Beschwerde war insoweit Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

Unterschriften der 3 Richter.

Also verstanden haben wir schon, das die VKH nur für einen mtl. Streitwert (KU) in Höhe von 163,00€ bewilligt wurde, und nicht, wie von meinem Mann beantragt, vollumfänglich.

Was uns hier jetzt verwirrt ist die Aussage unserer RA, mit der wir tel. schon Rücksprache gehalten haben. Die teilte uns nämlich mit, das wenn wir uns mit dieser Beschränkung einverstanden erklären, keine weiteren Kosten auf uns zukommen würden. Sollte im Beschwerdeverfahren, was auf Mitte August 2012 verschoben wurde, ein höherer KU rauskommen, bräuchten wir auch aus der Differenz zwischen 163,00€ und dem höheren KU die Kosten nicht selbst zu zahlen.

Sollten wir mit der Einschränkung der VKH auf 163,00€ aber nicht einverstanden sein, und wir auf die vollumfängliche VKH bestehen, würde im Verfahren nur für den Streitwert von 163,00€ die VKH greifen, und wir müssten eine evtl. Differenz aus eigener Tasche drauf legen.

HuhHuhHuh

Stimmt die Aussage der RA so? Können wir das so "blind" glauben?

Muss dann nicht rückwirkend die Ablehnung der VKH für die 1. Instanz zurück genommen werden, weil der Richter am AG den Titel nicht richtig berücksichtigt hat und eine falsche Berechnung vorgenommen hat?
Lt. unserer Anwältin nicht. Aber der Richter hat doch falsche Tatsachen zu Grunde gelegt, und kam somit zu seinem Ergebnis, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Kann uns mal jemand bitte die Ausführungen bzgl. des alten Titels verständlich erklären? Insbesondere interessiert uns der Satz:
Sein Begehren war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Was bedeutet das denn? War die ganze Klage unzulässig?

Weiterhin meinte unsere RA, dass wir davon ausgehen können, dass wir dann künftig nur noch die 163,00€ KU bezahlen bräuchten, denn für die Entscheidung VKH müsste das Gericht schon mal eine kleine Überschlagsberechnung durchführen. Und die hätten im eigentlichen Beschwerdeverfahren zu 99,9% noch nie den Unterhalt anders berechnet als für den Beschluss bzgl. der VKH.

Kann man dem auch so glauben?

Es wäre schön, wenn uns der ein oder andere mal die o.g. Passagen verständlich erklären könnte, und falls Ihr noch Tipps haben solltet, sind wir natürlich für jede Info dankbar.

LG, Familienmensch. Heart
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