03-07-2012, 03:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-07-2012, 03:10 von Revolution.)
Hallo Familienmensch,
wenn deine Anwältin Beschwerde wegen der alten VKH mit in ihr Beschwerdeschreiben aufgenommen hat, wurde dieser mit sicherheit nicht angenommen.
Auf eine VKH Ablehnung muss innerhalb einer 1-Monatsfrist eine "sofortige Beschwerde" eingereicht werden. Das wurde nicht gemacht und hat nichts in dem Beschwerdeschreiben an das OLG zu suchen. Das müsste die Anwältin wissen. Unzulässig bedeutet einfach Frisst verpasst!
Zwar hat dein Anwalt die Frist verpasst und nicht du, aber was er verbockt musst du ausbügeln.
Eigentlich eine Unverschämtheit dass einerseits nur Anwälte rechtsverbindliche Auskunft geben dürfen, aber dann alles wieder an den Bürgern lastet
Neue Tatsachen kann man später nicht einbringen, auch nicht dass der Richter Beweise nicht berücksichtigt oder absichtlich nicht annimmt. Dafür muss man innerhalb von 2 Wochen
( keine Monatsfrist!!) nach Erhalt des Beschlusses eine Anhörungsrüge nach §321 ZPO einreichen ( Achtung: unklar ist ob das Datum des Eingangs in der Kanzlei gilt oder wann du den Beschluss siehst ). Ist mir leider auch passiert ( hinterher ist man immer schlauer, leider ).
Mehr weiß ich im Moment nicht
wenn deine Anwältin Beschwerde wegen der alten VKH mit in ihr Beschwerdeschreiben aufgenommen hat, wurde dieser mit sicherheit nicht angenommen.
Auf eine VKH Ablehnung muss innerhalb einer 1-Monatsfrist eine "sofortige Beschwerde" eingereicht werden. Das wurde nicht gemacht und hat nichts in dem Beschwerdeschreiben an das OLG zu suchen. Das müsste die Anwältin wissen. Unzulässig bedeutet einfach Frisst verpasst!
Zwar hat dein Anwalt die Frist verpasst und nicht du, aber was er verbockt musst du ausbügeln.
Eigentlich eine Unverschämtheit dass einerseits nur Anwälte rechtsverbindliche Auskunft geben dürfen, aber dann alles wieder an den Bürgern lastet
Neue Tatsachen kann man später nicht einbringen, auch nicht dass der Richter Beweise nicht berücksichtigt oder absichtlich nicht annimmt. Dafür muss man innerhalb von 2 Wochen
( keine Monatsfrist!!) nach Erhalt des Beschlusses eine Anhörungsrüge nach §321 ZPO einreichen ( Achtung: unklar ist ob das Datum des Eingangs in der Kanzlei gilt oder wann du den Beschluss siehst ). Ist mir leider auch passiert ( hinterher ist man immer schlauer, leider ).
Mehr weiß ich im Moment nicht