03-07-2012, 15:39
Schau mal im folgenden Urteil des OLG Koblenz, Az. 11 UF 519/08, hiernach muss sich das volljährige Kind nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen.
Ich kenne jetzt die Pfändungsfreigrenze nicht. Pfändbar wäre jedoch nur das tatsächlich erzielte Einkommen. Daher könnte ich mir vorstellen, dass der Mutter die fiktiven Einkünfte nicht zugerechnet werden können..
Zitat:Eine Mithaftung für die Unterhaltsansprüche der Klägerin aus Zurechnung fiktiver Einkünfte kommt nicht in Betracht, die Klägerin kann sich vielmehr allein an den leistungsfähigen Beklagten halten, § 1607 Abs. 2 BGB. Ist absehbar, dass der Gläubiger aus einem erlangten Titel gegen einen gleich nahen Verwandten nicht mit Erfolg vollstrecken kann, so kann der auf ihn entfallende Anteil gem. § 1607 Abs. 2 BGB von dem oder den Mitverpflichteten verlangt werden. Nach allgemeiner Ansicht gilt die Ersatzpflicht nach § 1607 Abs. 2 BGB auch dann, wenn der bisher betreuende, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes barunterhaltspflichtige Elternteil allenfalls fiktiv zuzurechnende Einkünfte hat (OLG Hamm NJW-RR 2006, 509; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 687, 688; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1607 Rdn. 12; Wendl/Staudigl.....
Ich kenne jetzt die Pfändungsfreigrenze nicht. Pfändbar wäre jedoch nur das tatsächlich erzielte Einkommen. Daher könnte ich mir vorstellen, dass der Mutter die fiktiven Einkünfte nicht zugerechnet werden können..