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1 BvR 1548/03 Verfassungsbeschwerde von leiblichen Vater abgelehnt
#3
Das war eines der BVerfG - Eingaben von RA Rixe, bei denen er verloren hat, sie wurde nicht einmal zur Entscheidung angenommen. Es geht darum im Prinzip um die Frage, ob § 1600d BGB verfassungsgemäss ist. Das ist eine weitere schwärende Wunde im deutschen Familienrecht, kommt gleich hinter §1615l BGB: Wenn der neue Mann der Mutter die Vaterschaft anerkennt und die Mutter dem zustimmt, ist der leibliche Vater draussen. Die rechtliche Vaterschaft ist ihm dadurch verschlossen, obwohl er tatsächlich leiblicher Vater ist. Er hat kein Anfechtungsrecht, kein Umgangsrecht, nichts. Das ganze ist so eine Art Zwangs-Wegadoption durch einen Dritten und die Mutter. Hochgradig sexistisch. So etwas mit vertauschten Geschlechterrollen zu beschreiben würde Frauen zum hyperventilieren bringen. Prof. Müller vom vafk und andere versuchen seit Jahren vergeblich, bei diesem Mist Änderungen anzuschieben.

Hat sich die Mutter einen neuen Möchtegern-Vater angelacht, kann sie damit auf Knopfdruck frei entscheiden, ob sie den leiblichen Vater zum Samenspender degradiert oder zum Unterhaltszahler "erhebt" oder ihm auch das Sorgerecht "gnädig gewährt". Die volle Skala der Vaterschaft - drehen darf nach Belieben nur die Mutter daran. Der Vater hat zu parieren und ihre Entscheidungen zu tragen, auch wenn er darunter zusammenbricht.

Der wesentliche Punkt in der Urteilsbegründung:

"2. a) Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Leiblicher Vater eines Kindes zu sein, macht diesen allein allerdings noch nicht zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen. Dieser Schutz vermittelt ihm jedoch kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten (BVerfGE 108, 82 <99>).

Die leibliche Elternschaft muss sich nicht stets gegen die rechtliche durchsetzen (BVerfGE 108, 82 <104 f.>). Der Gesetzgeber kann den Interessen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines durch Art. 6 Abs. 1 GG bestehenden sozialen Familienverbandes gegenüber den Interessen des leiblichen Vaters, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden, den Vorrang einräumen und den leiblichen Vater insoweit von der Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft anzufechten ausschließen (BVerfGE 108, 82 <106 f.>)."


Unterschrieben haben Frau Hohmann-Dennhardt (die, die ja so gerne auf djb-Kongressen spricht), Gaier und Kirchhof.
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RE: 1 BvR 1548/03 Verfassungsbeschwerde von leiblichen Vater abgelehnt - von p__ - 05-03-2009, 15:42

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