04-07-2012, 23:08
Der 1570 bezieht sich auf geschiedene Ehegatten, passt daher nicht wirklich, auch wenn man vielleicht damit argumentieren könnte, das auch zusammenlebende Ehegatten dem gleichzustellen wären.
Was aber gilt: Kindesunterhalt ist dem Ehegattenunterhalt vorrangig, das könnte daher ein Problem werden, denke ich.
Was aber gilt: Kindesunterhalt ist dem Ehegattenunterhalt vorrangig, das könnte daher ein Problem werden, denke ich.