09-07-2012, 09:45
1. Es ist glaubhaft zu machen, dass noch Bindungen zu Deutschland bestehen. (Ein unterhaltsbedürftiges entfremdetes Kind ist sicher ein guter Grund)
2. Ein laufendes Ermittlungsverfahren (z.B. §170) erscheint nicht im Führungszeugnis, also sollte man sich erst zur "Aburteilung und Bestrafung" stellen, nachdem man die 2te Staatsbürgerschaft hat, danach kann man dann die deutsche Justiz durch Berufung, Revision etc. nerven, bis ein freispruch rauskommt.
3. Danach kann man sich dann zum geeigneten Zeitpunkt seiner Schulden durch eine Privatinsolvenz entledigen, z.B. in F geht das deutlich schneller als D.
2. Ein laufendes Ermittlungsverfahren (z.B. §170) erscheint nicht im Führungszeugnis, also sollte man sich erst zur "Aburteilung und Bestrafung" stellen, nachdem man die 2te Staatsbürgerschaft hat, danach kann man dann die deutsche Justiz durch Berufung, Revision etc. nerven, bis ein freispruch rauskommt.
3. Danach kann man sich dann zum geeigneten Zeitpunkt seiner Schulden durch eine Privatinsolvenz entledigen, z.B. in F geht das deutlich schneller als D.