09-07-2012, 14:11
Also, habe mir überlegt so zu antworten:
Sehr geehrte Frau xxxxxx,
in Bezug auf ihr Schreiben vom xx.xx.2012 verweise ich Sie auf mein Schreiben den ich an ihre Kollegin Frau xxxx gesendet habe.
Zeichen: xxxxxxxxxxx
BG-Nummer: xxxxxxxxxxx
Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen mir keine Informationen vor, die mir nach §67a Abs. 3 SGB X zustehen. Ich fordere nochmals eine Schriftliche Begründung, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck das Jobcenter diese Daten von mir verlangt.
Das BGB gewährt Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen. Ich möchte lückenlos informiert werden, welche „bestimmten Voraussetzungen“ hier vorliegen, weswegen die Leistungen gem. § 33 SGB II an das Jobcenter übergegangen sind.Das hätte gem. § 33 SGB II Abs.2 Nr.1 nicht passieren dürfen.
Ich erwarte die Informationen bis spätestens
xx.xx.2012
Falls die erforderlichen Auskünfte bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, werde ich überlegen, ob ich gem. § 1579 Abs. 4 – 7 BGB weiter vorgehe.
Bis dahin sind §§ 1359, 1360 und 1360a Abs.1 BGB anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Was meint ihr??????
Sehr geehrte Frau xxxxxx,
in Bezug auf ihr Schreiben vom xx.xx.2012 verweise ich Sie auf mein Schreiben den ich an ihre Kollegin Frau xxxx gesendet habe.
Zeichen: xxxxxxxxxxx
BG-Nummer: xxxxxxxxxxx
Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen mir keine Informationen vor, die mir nach §67a Abs. 3 SGB X zustehen. Ich fordere nochmals eine Schriftliche Begründung, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck das Jobcenter diese Daten von mir verlangt.
Das BGB gewährt Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen. Ich möchte lückenlos informiert werden, welche „bestimmten Voraussetzungen“ hier vorliegen, weswegen die Leistungen gem. § 33 SGB II an das Jobcenter übergegangen sind.Das hätte gem. § 33 SGB II Abs.2 Nr.1 nicht passieren dürfen.
Ich erwarte die Informationen bis spätestens
xx.xx.2012
Falls die erforderlichen Auskünfte bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, werde ich überlegen, ob ich gem. § 1579 Abs. 4 – 7 BGB weiter vorgehe.
Bis dahin sind §§ 1359, 1360 und 1360a Abs.1 BGB anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Was meint ihr??????