Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Freistellung vom KU
#8
(11-07-2012, 16:07)Jessy schrieb: @ Eifelaner - Ein bisschen schnell geschossen. Es ist KEIN Verzicht, sondern eine Freistellung, damit nicht gesetzwidrig.
Im Übrigen ist bekannt, dass nur Zahlungen an die UVK schuldbefreiend sind, solange UV gewährt wird und die Voraussetzungen dafür vorliegen.

In dem Fall geht es allerdings eher darum, dass die KM offensichtlich die UVK nicht darüber informiert hat, dass die Voraussetzungen für UV nicht mehr vorliegen, da a) zunächst Unterhalt gezahlt wurde und im Anschluss b) eine Freistellung vorlag.

Da die "Freistellung" für die Zukunft wirkt ist sie nicht rechtswirksam. Es handelt sich dabei faktisch um einen Verzicht für die Zukunft, gleichgültig welchen Namen man dem Kind gibt.
Insbesondere dann, wenn dadurch Dritte belastet werden.

Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf Barunterhalt von dem Elternteil bei dem es nicht lebt. Auf diesen Rechtsanspruch kann die Mutter für die Zukunft nicht rechtswirksam verzichten. Das geht nur für die Gegenwart oder Vergangenheit, aber auch nur dann, wenn keine Sozialleistungen bezogen werden.


Schauen wir doch mal in die §§ 5 und 6 (4) UnVorschG:

Zitat:§ 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht

(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er

1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat

--

§ 6 (4)
Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

Da die Mutter es unterlassen hat für den UV relevante Umstände mittzuteilen und daher unberechtigterweise UV erhalten hat, muss sie den entstandenen Schaden ersetzen, also den UV zurückzahlen.

Das dürfte allerdings nicht für den Zeitraum gelten in dem sie keinen Unterhalt mehr für das Kind erhalten hat.

Jetzt stellt sich halt nur noch die Frage ob der Vater, falls er das Sorgerecht inne hat, als gesetzlicher Vertreter nachweisen kann, dass er seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist.

Den folgenden Satz verstehe ich ehrlich gesagt nicht!

Zitat:Im Übrigen ist bekannt, dass nur Zahlungen an die UVK schuldbefreiend sind, solange UV gewährt wird und die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Falls der Vater von der Vorschusskasse eine Überleitungsanzeige erhalten hat wirken ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Zahlungen, die an die Vorschusskasse geleistet werden als schuldbefreiend.
Zahlungen direkt an das Kind zu Händen der Mutter jedoch nicht.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
Freistellung vom KU - von Jessy - 11-07-2012, 14:47
RE: Freistellung vom KU - von Eifelaner - 11-07-2012, 15:04
RE: Freistellung vom KU - von p__ - 11-07-2012, 15:18
RE: Freistellung vom KU - von Jessy - 11-07-2012, 16:07
RE: Freistellung vom KU - von Camper1955 - 11-07-2012, 16:14
RE: Freistellung vom KU - von Eifelaner - 12-07-2012, 11:17
RE: Freistellung vom KU - von p__ - 11-07-2012, 16:19
RE: Freistellung vom KU - von Jessy - 11-07-2012, 19:39
RE: Freistellung vom KU - von Jessy - 12-07-2012, 14:32
RE: Freistellung vom KU - von Eifelaner - 12-07-2012, 15:00

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste