12-07-2012, 14:32
Folgen wir mal deiner Argumentation, Eifelaner, bzw. den Paragraphen.
Dann hätte die KM also zumindest für die drei Monate, in denen UH bezahlt wurde, dies der UVK anzeigen müssen.
Daraufhin wären die Vorschußleistungen logischerweise eingestellt worden.
Nachdem im Anschluss an die drei im voraus bezahlten Monate kein Umgang mehr stattgefunden hat und demnach auch kein UH mehr bezahlt wurde, hätte die KM erneut UVG beantragen müssen, und der KV hätte die Möglichkeit gehabt, die UVK auf die Erfüllungsübernahme der Barunterhaltspflicht durch die KM (was im Übrigen sehr wohl für die Zukunft möglich ist, und es gibt - siehe p`s Hinweis zum anderen Thread - einen deutlichen Unterschied zwischen Verzicht und Freistellung) hinweisen können.
Was die schuldbefreienden Zahlungen angeht: Solange UV gewährt wird, muss man diesen natürlich an die Kasse zurückzahlen (was üblicherweise sowieso erst im Nachhinein passiert, wäre man leistungsfähig oder zahlungswillig, müsste die UVK ja gar nicht erst einspringen). Sobald sich KM und KV aber auf Unterhalt verständigen und der KV diesen nachweislich auch zahlt, zieht sich die UVK logischerweise zurück, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Fakt ist, die KM hat für den Monat August noch UV bekommen, da der ja am Monatsanfang überwiesen wird. Sie hat aber noch in der ersten Augustwoche den Unterhalt für September-November bekommen. Insofern waren drei Wochen Zeit, der UVK mitzuteilen, dass sie den Unterhalt für die kommenden Monate schon erhalten hat, da sie sich mit dem KV außergerichtlich verglichen hat. Diese Mitteilung wurde seitens der KM offensichtlich unterlassen. Der KV hat nur telefonisch mit der Beiständing darüber gesprochen, da er nicht sorgeberechtigt ist, entfällt für ihn die Mitteilungspflicht aber eigentlich sowieso.
Während der KV also annahm, das UVK-Thema sei vom Tisch, hat die KM für ein paar Monate doppelt kassiert und sich danach ins Fäustchen gelacht.
Dann hätte die KM also zumindest für die drei Monate, in denen UH bezahlt wurde, dies der UVK anzeigen müssen.
Daraufhin wären die Vorschußleistungen logischerweise eingestellt worden.
Nachdem im Anschluss an die drei im voraus bezahlten Monate kein Umgang mehr stattgefunden hat und demnach auch kein UH mehr bezahlt wurde, hätte die KM erneut UVG beantragen müssen, und der KV hätte die Möglichkeit gehabt, die UVK auf die Erfüllungsübernahme der Barunterhaltspflicht durch die KM (was im Übrigen sehr wohl für die Zukunft möglich ist, und es gibt - siehe p`s Hinweis zum anderen Thread - einen deutlichen Unterschied zwischen Verzicht und Freistellung) hinweisen können.
Was die schuldbefreienden Zahlungen angeht: Solange UV gewährt wird, muss man diesen natürlich an die Kasse zurückzahlen (was üblicherweise sowieso erst im Nachhinein passiert, wäre man leistungsfähig oder zahlungswillig, müsste die UVK ja gar nicht erst einspringen). Sobald sich KM und KV aber auf Unterhalt verständigen und der KV diesen nachweislich auch zahlt, zieht sich die UVK logischerweise zurück, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Fakt ist, die KM hat für den Monat August noch UV bekommen, da der ja am Monatsanfang überwiesen wird. Sie hat aber noch in der ersten Augustwoche den Unterhalt für September-November bekommen. Insofern waren drei Wochen Zeit, der UVK mitzuteilen, dass sie den Unterhalt für die kommenden Monate schon erhalten hat, da sie sich mit dem KV außergerichtlich verglichen hat. Diese Mitteilung wurde seitens der KM offensichtlich unterlassen. Der KV hat nur telefonisch mit der Beiständing darüber gesprochen, da er nicht sorgeberechtigt ist, entfällt für ihn die Mitteilungspflicht aber eigentlich sowieso.
Während der KV also annahm, das UVK-Thema sei vom Tisch, hat die KM für ein paar Monate doppelt kassiert und sich danach ins Fäustchen gelacht.