@IPAD
Immer schön auf klare Verhältnisse achten.
Wer keinen Antrag gestellt hat, der kann keinen Sozialbetrug begangen haben.
Wie die Lebensverhältniches irgendwann vor der Antragstellung waren, ist am Tag der Antragstellung nicht maßgeblich.
Wer einen Antrag stellt, muss die Verhältnisse angeben, die an dem Tag zutreffen.
Auch am Verhandlungstag sind die Verhältnisse maßgebend, die an dem Tag bestehen.
Wenn sich Verhältnisse ändern, ist das ggfs. anzugeben.
Wenn sich Lebensverhältnisse nach dem Fam-Ger.Verfahren wieder ändern, haben sie sich geändert.
Ansonsten kommt bei KU kein Vergleich in Frage, wenn man nicht über die tatsächlichen Einnahmen verfügt: Nur mit einem "ordentlichen" Urteil, kannst du dich auch wieder wehren. Ein Vergleich nutzt meist nur dem Anwalt.
Immer schön auf klare Verhältnisse achten.
Wer keinen Antrag gestellt hat, der kann keinen Sozialbetrug begangen haben.
Wie die Lebensverhältniches irgendwann vor der Antragstellung waren, ist am Tag der Antragstellung nicht maßgeblich.
Wer einen Antrag stellt, muss die Verhältnisse angeben, die an dem Tag zutreffen.
Auch am Verhandlungstag sind die Verhältnisse maßgebend, die an dem Tag bestehen.
Wenn sich Verhältnisse ändern, ist das ggfs. anzugeben.
Wenn sich Lebensverhältnisse nach dem Fam-Ger.Verfahren wieder ändern, haben sie sich geändert.
Ansonsten kommt bei KU kein Vergleich in Frage, wenn man nicht über die tatsächlichen Einnahmen verfügt: Nur mit einem "ordentlichen" Urteil, kannst du dich auch wieder wehren. Ein Vergleich nutzt meist nur dem Anwalt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #