14-07-2012, 08:59
Was ich interessant finde ist, dass der nachrangige BU vor dem vorrangigen KU berechnet wird.
Dadurch wird dann der Selbstbehalt von 1050,-€, den der Pflichtige gegenüber der Mutter hat, unterschritten.
M.E. kann man das nicht so machen.
Da es allerding "nur" um monatlich 32,09 € geht, lohnt sich hierfür wohl ein Gang zum BGH nicht.
Haben die Kölner Richter das so kalkuliert?
Dadurch wird dann der Selbstbehalt von 1050,-€, den der Pflichtige gegenüber der Mutter hat, unterschritten.
M.E. kann man das nicht so machen.
Da es allerding "nur" um monatlich 32,09 € geht, lohnt sich hierfür wohl ein Gang zum BGH nicht.
Haben die Kölner Richter das so kalkuliert?