17-07-2012, 11:42
Aus dem Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für
den neuen gesetzlichen Pfändungsschutz:
"4. Geltungsdauer von Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages (§ 850k Abs. 2ZPO)
Im Gesetz nicht geregelt ist, wie alt die Bescheinigungen sein dürfen, aufgrund derer die Kreditinstitute eine Erhöhung des monatlichen Grundfreibetrages vornehmen. Eine pauschale Aussage zur Geltungsdauer ist nicht möglich. Es wird immer auf die
Umstände des konkreten Falles sowie Art und Formulierung der jeweiligen Bescheinigung ankommen"
Quelle
In der Praxis wird die Bank eine neue Bescheinigung einfordern, wenn bei Vorliegen eines PfÜB die Bescheinigung älter als drei Monate ist.
den neuen gesetzlichen Pfändungsschutz:
"4. Geltungsdauer von Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages (§ 850k Abs. 2ZPO)
Im Gesetz nicht geregelt ist, wie alt die Bescheinigungen sein dürfen, aufgrund derer die Kreditinstitute eine Erhöhung des monatlichen Grundfreibetrages vornehmen. Eine pauschale Aussage zur Geltungsdauer ist nicht möglich. Es wird immer auf die
Umstände des konkreten Falles sowie Art und Formulierung der jeweiligen Bescheinigung ankommen"
Quelle
In der Praxis wird die Bank eine neue Bescheinigung einfordern, wenn bei Vorliegen eines PfÜB die Bescheinigung älter als drei Monate ist.