18-07-2012, 22:42
(18-07-2012, 22:39)Ray schrieb: - die Begriffe sind so dehnbar und kontextabhaengig, dass sie in jede Richtung verbogen werden koennen.Kann ich an StGB 223 nicht erkennen, sorry.
Was ist an folgendem falsch?
Denn im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung überwiege das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit vorliegend die Grundrechte der Eltern. Ihre Religionsfreiheit und ihr Erziehungsrecht würden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten seien abzuwarten, ob sich das Kind später selbst für eine Beschneidung entscheidet.
http://www.rechtslupe.de/strafrecht/stra...den-343354
Bei meiner Konfirmation durfte ich dann auch selbst entscheiden.