11-09-2008, 16:55
Noch vergessen: Der Volltext. Siehe hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Unterzeichnet von der altbekannten Fünferbande mit Hahne als Chefin.
Ein Witz ist auch, dass nicht einmal das Jugendamt angehört werden muss, obwohl es um einen für das Kind eminent wichtigen Umstand geht - die Existenz des eigenen Vaters. In jeden Mist wird das Jugendamt einbezogen - hier nicht. Das BGH walzt das selbstgefällig aus:
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung bedurfte es insbesondere nicht einer Anhörung des Jugendamtes. Zwar hatte der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes eine solche Anhörung im Fall der Anfechtung durch den biologischen Vater vorgesehen, indem § 640 d ZPO um einen entsprechenden Absatz 2 ergänzt werden sollte (BT-Drucks. 15/2253 S. 6); dies ist jedoch nicht in das Gesetz übernommen worden.
Wir kennen das. So wie bei der ZPO-Reform, deren wenige Pluspunkte auf "magische" Weise nach eine Anhörung der Clique mit und um Salgo, Zenz & Co hinausgeflogen sind.
Wie zum Hohn hat sich der Staat selber kürzlich ein eigenes Anfechtungsrecht genehmigt (siehe Scheinehenproblem oben) und verlangt auch weitreichende Abstammungsnachweise in anderen Konstellationen. Ist es "nur" der Vater, gibts das alles nicht. Der BGH protzt sogar noch damit und schreibt es ausdrücklich ins Urteil:
Auch die seit dem 1. Juni 2008 geltende Neufassung des § 640 d ZPO schreibt die Anhörung des Jugendamtes in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nur für den Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (Anfechtung durch die zuständige Behörde) vor.
Aus Staatssicht geht es nämlich um Geld, aus Vatersicht um das eigene Kind, einen Menschen. Selten offenbaren sich die Beweggründe von Staat und Recht so schamlos offen wie an diesem Beispiel.
Unterzeichnet von der altbekannten Fünferbande mit Hahne als Chefin.
Ein Witz ist auch, dass nicht einmal das Jugendamt angehört werden muss, obwohl es um einen für das Kind eminent wichtigen Umstand geht - die Existenz des eigenen Vaters. In jeden Mist wird das Jugendamt einbezogen - hier nicht. Das BGH walzt das selbstgefällig aus:
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung bedurfte es insbesondere nicht einer Anhörung des Jugendamtes. Zwar hatte der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes eine solche Anhörung im Fall der Anfechtung durch den biologischen Vater vorgesehen, indem § 640 d ZPO um einen entsprechenden Absatz 2 ergänzt werden sollte (BT-Drucks. 15/2253 S. 6); dies ist jedoch nicht in das Gesetz übernommen worden.
Wir kennen das. So wie bei der ZPO-Reform, deren wenige Pluspunkte auf "magische" Weise nach eine Anhörung der Clique mit und um Salgo, Zenz & Co hinausgeflogen sind.
Wie zum Hohn hat sich der Staat selber kürzlich ein eigenes Anfechtungsrecht genehmigt (siehe Scheinehenproblem oben) und verlangt auch weitreichende Abstammungsnachweise in anderen Konstellationen. Ist es "nur" der Vater, gibts das alles nicht. Der BGH protzt sogar noch damit und schreibt es ausdrücklich ins Urteil:
Auch die seit dem 1. Juni 2008 geltende Neufassung des § 640 d ZPO schreibt die Anhörung des Jugendamtes in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nur für den Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (Anfechtung durch die zuständige Behörde) vor.
Aus Staatssicht geht es nämlich um Geld, aus Vatersicht um das eigene Kind, einen Menschen. Selten offenbaren sich die Beweggründe von Staat und Recht so schamlos offen wie an diesem Beispiel.