20-07-2012, 08:02
auch sich schriftlich zu einigen hätte am Ergebnis nichts geändert.
Dann hätte die KM nämlich notfalls schriftlich widerrufen.
Sie macht sich zwar unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Aber nicht, wenn ihr kein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Und ne "Eifelschorle" (wer trinkt diese Puffbrause schon) wette ich auch darauf, dass eine anwaltlich vertretenen Mutter genügend Gründe zu nennen in der Lage ist, nach denen sie den Widerruf nicht zu vertreten hat.
Mir fallen gleich drei Beispiele ein ....
Dann hätte die KM nämlich notfalls schriftlich widerrufen.
Sie macht sich zwar unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Aber nicht, wenn ihr kein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Und ne "Eifelschorle" (wer trinkt diese Puffbrause schon) wette ich auch darauf, dass eine anwaltlich vertretenen Mutter genügend Gründe zu nennen in der Lage ist, nach denen sie den Widerruf nicht zu vertreten hat.
Mir fallen gleich drei Beispiele ein ....