20-07-2012, 16:06
(20-07-2012, 07:50)Ibykus schrieb: Ich würde gegen die Ladung der Zeugin protestieren.
Formulierungsbeispiel:
Die Zeugin kann von vornherein keine Angaben machen, die als Subsumtionsgrundlage entscheidungserheblich wären.
Allein der Hinweis auf eine konkrete Arbeitsmarktlage (wobei bestritten wird, dass die Zeugin hinreichend kompetent zu derartigen Feststellungen ist) kann den Tatvorwurf der Unterhaltspflichtverletzung nicht begründen.
Den Vorwurf auf bloße Vermutungen zu stützen ist unzulässig (§§ 261 StPO) und führt zu einer Verletzung entsprechend § 337 II StPO.