21-07-2012, 19:56
Was ich nicht mitbekommen habe, kann man derzeit noch im Google Cache nachlesen (da Michael Handel das unter seinem Namen zum Ausdrucken, PDF erzeugen und Versenden angeboten hat, ist ein Vollzitat bestimmt in seinem Sinn):
Zitat:08. Dezember 2011
KINDER OHNE RECHTE
Von Michael Handel
Hässlicher Schauprozess vor Bezirksgericht Laufenburg
Bezirksrichter Peter Thurnherr und der Präsident der Aargauer Vormundschaftskammer, Guido Marbet, stossen sich an der Publikation des Autors. Beide reichten dagegen Klage ein. Mit Erfolg. Das Bezirksgericht Laufenburg unter Präsident Beat Ackle verbietet dem Autor, in Zukunft über das Internet zu verbreiten, Guido Marbet verletzte die Rechte von Kindern oder unterstütze Entscheide, welche die Interessen von Kindern verletze. Da die akkreditierte Presse das Interesse der Öffentlichkeit bereits ausreichend gewährleiste, hätten Privatpersonen kein Wächteramt auszuüben, so die Begründung. Brisant: Kläger Marbet und Richter Ackle sind alte Duz-Freunde. Zudem ist Marbet Vizepräsident des Aargauer Obergerichtes. Ein Weiterzug des Urteils ans Obergericht verkommt damit zur Farce. Derweil feierten Richter Ackle und die beiden Kläger Marbet und Thurnherr gemeinsam das Urteil im Hotel Krone in Lenzburg. Beim Apéro, trotz hängigem Verfahren.
Regelmässig stehen Richter und Behördenmitglieder in der Kritik, nicht im Interesse der Kinder zu handeln. Die Organisation «Kinder ohne Rechte» fordert deshalb ein Eignungstest für all jene Personen, deren Urteile Kinder in ihrer Persönlichkeit treffen. Entscheidungsträger sollen auf ihre persönliche Eignung hin psychologisch begutachtet werden. Damit soll das dringend nötige Fingerspitzengefühl Kindern gegenüber garantiert werden.
Der Grosse Rat des Kantons Aargau verweigert seine Aufsichtspflicht über die Justiz. Das Resultat ist ein durch und durch befangener Justizapparat.
Corpus Delicti ist die Berichterstattung der Organisation «Kinder ohne Rechte». Im Speziellen die dort publizierte Schwarze Liste, darunter Name und Adresse der beiden Kläger Guido Marbet und Peter Thurnherr.
Voraussetzung für einen Eintrag in die Schwarze Liste sind kritische Presseartikel. So auch geschehen bezüglich der Amtsführung der beiden Richter Marbet und Thurnherr. Diverse Medien haben deren Entscheide kritisiert und als nicht zum Wohle der Kinder taxiert. Gestützt darauf erfolgte der Listen-Eintrag. Dieser soll Betroffenen bei der Wahl des Gerichtsstandes helfen. Leben Eltern getrennt, können sie bezüglich der Zuteilung der Obhut und elterlichen Sorge den Gerichtsstand wählen.
In seiner Funktion als Richter und Behördenmitglied wird Guido Marbet gewählt. Wenn die Wahl von Behördenmitgliedern nicht zur Farce verkommen soll, dürfen den Wählern beziehungsweise den Wahlgremien wichtige Informationen zu den Richtern nicht vorenthalten werden. Der Wähler soll wissen, welche Entscheidungsträger die Rechte von Kindern angemessen berücksichtigen respektive die von der UNO-Kinderrechtskonvention verlangte Partizipation von Kindern und Jugendlichen ernst nehmen. Eine Wahl macht jedenfalls nur dann Sinn, wenn Wähler aufgeklärt entscheiden dürfen.
Die Schwarze Liste beinhaltet einzig Informationen, welche im Internet bereits frei verfügbar sind. Es sind folglich keine vertraulichen Daten, die publiziert werden. Auf einen persönlichen Kommentar verzichtet der Autor. Der Leser soll sich seine eigene Meinung bilden. Zu diesem Zweck ist der Eintrag auch mit den betreffenden Presseartikel verlinkt. Doch das passt den beiden Richtern nicht. Sie sehen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Titel «Schwarze Liste» im Zusammenhang mit dem Domainnamen erwecke bei Aussenstehenden den Eindruck, die Namen auf der Schwarzen Liste stünden direkt oder indirekt im Zusammenhang mit Kindesmisshandlung, so die klägerische Begründung. Ein Vorwurf, welcher der Autor nie äusserte. Die einzige Kritik stammt aus der Presse. Diese warfen Bezirksrichter Peter Thurnherr und Oberrichter Guido Marbet vor, nicht im Interesse der betroffenen Kinder gehandelt zu haben. Doch statt öffentliche Kritik ernst zu nehmen, gehen Marbet und Thurnherr rechtlich gegen ihre Kritiker vor, unter anderem auch gegen das Schweizer Fernsehen (BGE 2C_291/2009, Urteil vom 12. Oktober 2009). Dabei übersehen sie, dass Zensur immer ein ungutes Gefühl zurücklässt. Bürgerinnen und Bürger wünschen eine transparente, bürgernahe Behörde. Transparenz verhindert nicht nur Misswirtschaft und Amtsmissbrauch, es schafft auch Vertrauen. Ein Richter hat eine Entscheidungsbefugnis, welche ihm gegenüber den Rechtsunterworfenen eine ausgesprochen weitreichende Machtposition einräumt. Wo Macht ausgeübt wird, muss Transparenz herrschen. Wer mächtig ist, muss kritisiert werden können. Dies muss auch möglich sein, indem kritische Medienberichte gesammelt und einem Richter zugeordnet werden. Die Schweiz braucht jedenfalls keine Richter, die sich hinter ihrem Schreibtisch verstecken.
Provinzgericht erklärt öffentliches Amt zur Privatsphäre
Mit Urteil vom 18. August 2011 hiess das Bezirksgericht Laufenburg Marbet‘s Klage mehrheitlich gut. Es forderte vom Autor das Entfernen des Eintrages aus der Schwarzen Liste. Ergänzend dazu wird ihm verboten, in Zukunft über das Internet zu verbreiten, Guido Marbet verletzte die Rechte von Kindern oder unterstütze Entscheide, welche die Interessen von Kindern verletze. Die Verfahrenskosten von über CHF 30‘000.- gehen zu Lasten des Beklagten. Damit soll ein Exempel statuiert werden. Mit Peter Thurnherr hat sich der Autor in einem aussergerichtlichen Vergleich geeinigt.
Laut dem Provinzgericht Laufenburg gelten die Inhalte der Webseite der Organisation «Kinder ohne Rechte» nicht als Presseerzeugnisse und können daher auch nicht unter den Online-Journalismus subsumiert werden. «Der Beklagte hat nach Auffassung des Gerichts damit also keinen Informationsauftrag und namentlich auch kein Wächteramt auszuüben», so die Begründung. Zwar dürfe auch der Autor als Privatperson Kritik an den Entscheiden der Vormundschaftskammer als Kollegialbehörde üben. Den Kläger auf eine Schwarze Liste zu setzen sei jedoch kein taugliches Mittel dazu. Umso mehr das Interesse der Öffentlichkeit bereits durch die Berichterstattung in den Medien ausreichend gewährleistet wird.
Mit seinem Entscheid erklärt das Bezirksgericht Laufenburg das öffentliche Amt des Vizepräsidenten des Obergerichtes zur Privatsphäre. Zumindest gegenüber Privatpersonen, da deren Wächteramt nicht so weit gehe wie jenes der akkreditierten Presse. Diese Argumentation schränkt die durch die Verfassung garantierte Meinungsäusserungsfreiheit erheblich ein. Egal welche Entscheide Oberrichter Marbet in Zukunft fällt – und mögen diese noch so umstritten sein – dem Autor ist es in Zukunft untersagt, Marbet diesbezüglich zu kritisieren respektive zu behaupten, er verletzte mit seinen Entscheiden die Rechte von Kindern. Dieses präventive Verbot ist verfassungswidrig und damit illegitim. Es stellt sich zu Recht die Frage, ob ein Verstoss gegen diesen Persilschein tatsächlich ein Straftatbestand darstellt. Umso mehr Guido Marbet als Präsident des aargauischen Obergerichts entscheide fällt, die Kinder in ihrer Persönlichkeit berühren. Marbet ist zudem Präsident der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) und damit einer der schweizweit höchsten und einflussreichsten Beamten im Vormundschaftswesen. Kritik an umstrittenen Urteilen muss daher erlaubt sein.
Zensurrichter Beat Ackle entschied auch im eigenen Interesse. Auch er scheut das Licht, entscheidet lieber im Dunkeln. Ackle ist Bezirksrichter und hat als solcher in der Vergangenheit Urteile gefällt, die nicht im Interesse des Kindes lagen. Der damit verbundene Fall wurde in der Presse kritisiert. Dem Autor liegen die entsprechenden Fallakten vor.
Parteifreunde des Klägers lehnen Ausstandsbegehren ab
Überraschend kam der Entscheid nicht. Der Autor deckte bereits am 17. Februar 2011 in seinem Artikel «Anwälte befürchten Repressalien durch Richter» den Filz in der Aargauer Justiz und die damit verbundene Befangenheit auf. Aus diesem Grund forderte er in seinen beiden Ausstandsbegehren denn auch die Zuteilung der Klage an ein ausserkantonales und unbefangenes Gericht. Das Obergericht des Kantons Aargau wies beide Ausstandsbegehren ab, mit der Begründung: «Alleine die Tatsache, dass sich der Kläger, sein Rechtsvertreter und der Gesuchsgegner – das zuständige Bezirksgericht Laufenburg – aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit persönlich kennen, vermag für sich keine Befangenheit begründen. […] Gerade im Verhältnis zwischen Rechtsvertretern und Richtern bzw. generell zwischen Juristen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Richter und Anwaltskreise in einem regionalen Umfeld kennen und zum Teil auch gewisse persönliche Verbindungen pflegen. Einem Richter ist zuzumuten, und ist von diesem auch zu erwarten, trotz gegenseitiger Bekanntschaft mit einer Partei, die zu beurteilende Angelegenheit neutral zu prüfen und zu beurteilen.»
Pikant: Beide Entscheide fällte der Präsident der Inspektionskommission des Obergerichtes, Hansjörg Geissmann. Gegenpartei war das Bezirksgericht Bremgarten und das Bezirksgericht Laufenburg. Hansjörg Geissmann war bis zu seiner Ernennung zum Oberrichter im Jahr 2000 Präsident der Gegenpartei, dem Bezirksgericht Bremgarten und damit Vorgänger des Klägers Peter Thurnherr. Dieser amtet heute beim Bezirksgericht Bramgarten als Präsident. Die Inspektionskommission des Obergerichtes wies die beiden Ausstandsbegehren mit folgender Dreierbesetzung ab: Hansjörg Geissmann, Franziska Plüss und Armin Knecht. Armin Knecht und Hansjörg Geissmann sind zusammen mit dem Kläger Guido Marbet Mitglied der CVP und somit Parteifreunde. Armin Knecht amtet zudem als Präsident des Obergerichts des Kantons Aargau, Guido Marbet ist Vizepräsident. Beide Kläger werden vertreten durch Peter Conrad, Mitglied der Anwaltskommission des Aargauer Obergerichts – Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und in der Regel für die Erteilung und den Entzug von Anwaltspatenten zuständig. Präsidentin der Anwaltskommission ist Franziska Plüss, Vizepräsident ist Guido Marbet. Darüber hinaus sind Geissmann und Marbet Rotarier. Guido Marbet ist Mitglied des Rotary Club Rheinfelden-Fricktal. Ein Club, der seine Mitglieder zur Loyalität verpflichtet.
Richter zertifizieren sich gegenseitig
In der Schweiz gehört es zur leidigen Praxis, dass sich Richter gegenseitig für unbefangen erklären, ganz egal, wie nahe sich Richter und Partei stehen. Als einzigen Menschen auf Erden wurde Richtern die göttliche Gabe der unbefleckten Unbefangenheit in die Wiege gelegt. Kleine Herrgötter also, unfehlbare Pontifexli, die auch unter widrigsten Umständen unparteiisch entscheiden können. Diese Ansicht vertritt auch die parlamentarische Aufsichtsinstanz, welche diesem heillosen Treiben tatenlos zuschaut.
Und natürlich sieht das auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung so. Demnach gilt ein Richter laut dem heftig kritisierten Bundesgerichtsentscheid 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 selbst dann nicht als befangen, wenn er sich zusammen mit dem Anwalt der Gegenpartei «wöchentlich zu einem „Herrenabend“ mit anfänglicher sportlicher Betätigung und anschliessendem Abendessen sowie einem nachfolgenden Schlusstrunk» trifft. Die Bundesrichter vertreten die Ansicht, dass «eine derartige freundschaftliche Beziehung nicht die Intensität und Qualität aufweist, die vom üblichen Mass abweicht. Es ist im Gegenteil durchaus üblich und systembedingt, dass sich Richter und Anwälte, die überdies Mitglieder des gleichen Vereins sind, auch ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit treffen.» Ob sich die in jedem Fall völlig unbefangenen Bundesrichter selber ab und zu mit anderen Richtern und Parteien zu einem «Herrenabend mit anschliessendem Schlusstrunk» treffen, diese Antwort bleibt das Bundesgericht schuldig.
Dominique Strebel, Redakteur beim Schweizerischen Beobachter, kritisiert in seinem Blog den Bundesgerichtsentscheid: «Dieser Entscheid befremdet mehr, als er überzeugt», kritisiert Hansjörg Peter, Rechtsprofessor an der Universität Lausanne, den Entscheid in einem juristischen Fachblatt. Falls der Mann den Prozess am Schluss verliere, werde er überzeugt sein, dass dies nicht deshalb geschehe, weil es das Gesetz so will, sondern weil Richter und Gegenanwalt miteinander verbrüdert sind. «Genau das aber sollen die Regeln über Ausstand und Befangenheit verhindern: dass der Bürger einen unguten Eindruck der Justiz bekommt und das Vertrauen in sie verliert. Dem Einzelrichter wäre kein Zacken aus der Krone gefallen, wenn er sich zurückgezogen hätte – der Justiz hätte er einen grossen Dienst erwiesen.»
Richter und Kläger – Zwei alte Duz-Freunde
Nicht nur das Obergericht, auch das Bezirksgericht Laufenburg ist befangen. So sind Gerichtspräsident Beat Ackle, Richterin Priska Bachmann Gassmann und Oberrichter Guido Marbet langjährige Duz-Freunde. Ein Umstand, der eine Befangenheit mehr als begründet. Im Fall Connyland musste erst vor wenigen Wochen aus ebendiesem Grund der Thurgauer Staatsanwalt Patrick Müller in den Ausstand treten: Müller war mit mindestens zwei Connyland-Vertretern per du. Nachdem öffentlich Kritik laut wurde, entzog ihm die Thurgauer Oberstaatsanwaltschaft die Ermittlungen, «damit jeder Anschein der Befangenheit vollends ausgeräumt ist».
Was in anderen Ländern unvorstellbar ist, ist im Kanton Aargau an der Tagesordnung. Anspruchsvolle Rechtsbelange werden von Laien beurteilt. So auch am Bezirksgericht Laufenburg. Theoretisch wurde das umstrittene Zensur-Urteil in Fünferbesetzung gefällt. De Facto entschied Beat Ackle (1964) als Duz-Freund des Klägers und einziger Jurist alleine. Die restlichen vier Bezirksrichter sind ahnungslose Laien: Bezirksrichter Hansruedi Apolloni (1955) und Martin Bachofer arbeiten als Bauern (1956). Beide haben weder vom Internet noch mit der damit verbundenen rechtlichen Grundlage eine Ahnung. Umso mehr es sich um einen Leitentscheid handelt, um Rechtsfragen also, welches noch von keinem anderen Gericht in der Schweiz behandelt wurde. Demzufolge fehlt es auch an der entsprechenden Rechtspraxis und Literatur. An Fachwissen mangelt es auch den beiden anderen naiven Laienrichtern, den Hausfrauen Brigitte Rüede-Oberle (1955) und Priska Bachmann Gassmann (1954). Ausserdem ist Hausfrau und Vizepräsidentin des Bezirksgerichtes Laufenburg, Brigitte Rüede-Oberle, Mitglied der CVP und damit Parteifreundin des Klägers. Hausfrau Priska Bachmann Gassmann und Bauer Hansruedi Apolloni wohnen in Kaisten, am Wohnort des Klägers Guido Marbet. Die beiden anderen Laienrichter leben im Nachbarsdorf, Präsident Beat Ackle zwei Dörfer vom Kläger entfernt. Und wäre dass nicht genug, behandelt Oberrichter Marbet als Präsident der zweitinstanzlichen Vormundschaftskammer auch regelmässig Beschwerden, in welchen Beat Ackle respektive das Bezirksgericht Laufenburg Beschwerdegegnerin ist. Es versteht sich von selbst, dass Richter Ackle von Guido Marbet Entgegenkommen erwartet, sollte dieser Beschwerden gegen seine erstinstanzlichen Entscheide behandeln.
Oberrichter Hansjörg Geissmann erklärte gegenüber dem Beobachter, «der Gerichtspräsident – immer ein Jurist – müsse den Laien in jedem Fall die Rechtslage erläutern.» In der Praxis folgen die unwissenden Laienrichter damit brav dem Entscheid des Gerichtspräsidenten. Erst recht, wenn der Kläger ein einflussreicher Oberrichter ist. Die Fünferbesetzung ist reine Augenwischerei, ein Betrug am Volk. Dieses soll an ein demokratisch zustande gekommenes, legitimes Urteil glauben. In Tat und Wahrheit entscheidet das Gericht in Einzelbesetzung, wie in totalitären Staaten üblich. Der von der Aargauer Zeitung gefeierte «Leitentscheid» entpuppt sich bei näherem Betrachten als Partei-Entscheid zugunsten des mit dem Provinzrichter Ackle befreundeten Klägers. Mit diesem Urteil erklären Kläger und Richter den Rechtsstaat Schweiz zur Bananenrepublik und den Gerichtsstandort Aargau zur Farce. Das sehen auch Aargauer Anwälte so.
Aargauer Anwälte beklagen Interessenskonflikt
Erfahrene Anwälte raten davon ab, sich durch ausserkantonal tätige Anwälte vertreten zu lassen. Richter würden im Kanton praktizierende Rechtsanwälte bevorzugen, heisst es hinter vorgehaltener Hand. Viele Anwälte weigern sich daher, Klienten in ausserkantonalen Verfahren zu vertreten. Das ist denn auch nicht üblich. Mit Entscheid BGE 5A_623/2010 vom 26. November 2010 hält das Bundesgericht fest, es bleibe weiterhin Sache der Kantone, «die Voraussetzungen für die Ernennung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes zu umschreiben und eine solche auf im Register ihres Kantons registrierte Anwälte zu beschränken.» Im Wissen darum suchte der Autor einen im Kanton Aargau praktizierenden Rechtsanwalt. Ohne Erfolg.
Ein dem Autor bekannter Rechtsanwalt einer renommierten Aargauer Anwaltskanzlei lehnte die Übernahme des Mandats zu seinem persönlichen Schutz ab. In seinem Brief vom 21. Januar 2011 an den Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufenburg verwies er auf den existierenden Interessenskonflikt: «Da es sich um eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung handelt, wäre ich als Rechtsvertreter des Beklagten gezwungen, letztlich auch rechtspersönliche Bemerkungen zum Kläger vorzunehmen. In Anbetracht meiner Stellung als Anwalt im Kanton Aargau mit Prozessen sowohl vor Obergericht, vor dem Bezirksgericht Bremgarten als auch als Mitglied eines grösseren Büros würde ich mich in dieser Rolle jedoch nicht als frei fühlen. Es dürfte nicht einfach sein, im Kanton Aargau einen Anwalt zu finden, der bereit ist, ein derartiges Mandat zu übernehmen. Es fällt mir auch schwer, einen ausserkantonalen Kollegen zu nennen, der dazu bereit und in der Lage wäre.»
Weder das Obergericht des Kantons Aargau noch das Bezirksgericht Laufenburg erkennen einen Interessenskonflikt. Ganz anders im Aargau praktizierende Rechtsanwälte, diese fühlen sich nicht frei, den Autor unbefangen zu vertreten. Eingeschüchtert lehnen sie eine Vertretung ab, befürchten für sich und ihre Praxiskollegen Nachteile in anderen Verfahren. Retorsionen der klagenden Richter Guido Marbet und Peter Thurnherr also, zum Nachteil ihrer Klienten. Äussere sich ein Anwalt persönlich über einen Richter, drohten möglicherweise nicht nur ihm, sondern der ganzen Kanzlei Nachteile. Selbst ausserkantonale Anwälte seien aus ebendiesen Gründen wohl nicht bereit, das Mandat zu übernehmen.
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