22-07-2012, 08:18
Hallo Azrael,
folgendem kann man nur zustimmen:
Bei dem Einkommensgefälle zwischen dir und der Mutter ist davon auszugehen, dass du gar nicht barunterhaltspflichtig bist.
Dazu folgende Urteile:
OLG Brandenburg Az. 10 UF 344/11
OLG Brandenburg 10 UF 91/05
OLG Düsseldorf 6 UF 237/90
Mit diesem Wissen also ab zu einem guten Anwalt.
Wenn das Kind volljährig wird bist du dann sowieso ganz oder zumindest weitgehend aus der Unterhaltsverplichtung raus.
Gruß
Eifelaner
folgendem kann man nur zustimmen:
Zitat:Stell Dich endlich auf die Hinterbeine und such Dir einen Anwalt, der was taugt!
Bei dem Einkommensgefälle zwischen dir und der Mutter ist davon auszugehen, dass du gar nicht barunterhaltspflichtig bist.
Dazu folgende Urteile:
OLG Brandenburg Az. 10 UF 344/11
Zitat:Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entfällt ganz oder teilweise nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist, dem auch bei einer Unterhaltsleistung sein eigener angemessener Unterhalt verbleibt. Als solcher kommt auch der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht. Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. Eine andere Regelung ist somit angezeigt, wenn die - auch fiktiven (MünchKomm,/Born, BGB, 5. Aufl., § 1603, Rz. 114) - Einkünfte der Eltern derart voneinander abweichen, dass die Inanspruchnahme des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führen würde (vgl. BGH, FamRZ 1991, 182; Palandt/Brudermüller, 71. Aufl., § 1606, Rz. 16; Johannsen/Henrich/Graba, Familienrecht, 5. Aufl., § 1606 BGB, Rz. 8). Im Hinblick auf die außerordentlich guten finanziellen Verhältnisse der Mutter hält es der Senat vorliegend für gerechtfertigt, dass die Unterhaltspflicht des Antragsgegners nicht nur in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1041 in einem Fall, in dem die Einkünfte der Eltern den angemessenen Selbstbehalt nicht bzw. nur um rd. 700 € übersteigen; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rz. 394, 398), sondern vollständig entfällt (Senat, FamFR 2011, 176; vgl. auch Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rz. 434).
OLG Brandenburg 10 UF 91/05
Zitat:Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten im Hinblick auf § 1603 II S. 3 BGB ganz entfallen.
OLG Düsseldorf 6 UF 237/90
Zitat:Bei der Frage, ob der andere Elternteil auch zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind herangezogen werden kann, ist zu berücksichtigen, daß er durch die Pflege und Erziehung seine Unterhaltspflicht regelmäßig in vollem Umfang (§ 1606 III S. 2 BGB) erfüllt und er daneben grundsätzlich nicht zum Barunterhalt verpflichtet ist. Nur dann, wenn der Ehegatte, der auf Barunterhalt in Anspruch genommen wird, wesentlich geringere Einkünfte hat und seine Inanspruchnahme zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde, kann eine andere Regelung in Betracht kommen (BGH, FamRZ 1991, 182, 183).
Mit diesem Wissen also ab zu einem guten Anwalt.
Wenn das Kind volljährig wird bist du dann sowieso ganz oder zumindest weitgehend aus der Unterhaltsverplichtung raus.
Gruß
Eifelaner