23-07-2012, 10:11
Zusätzlich zum Posting von "p" kannst Du die entsprechenden Pfändungsfreigrenzen oder unpfändbaren Beträge "googlen". Da findest Du viele Informationen und die entsprechende Tabelle.
Wenn Du den auf Dich zutreffenden Betrag hast, dann danach (!), den von "p" zitierten und leider öffentlich meist unbekannten §850d ZPO GUT durchlesen, denn der besagt, dass bei Unterhaltsschulden entsprechend der pfändungsfreie Betrag unterschritten werden darf. Ganz heiße Kiste!
Wenn Du den auf Dich zutreffenden Betrag hast, dann danach (!), den von "p" zitierten und leider öffentlich meist unbekannten §850d ZPO GUT durchlesen, denn der besagt, dass bei Unterhaltsschulden entsprechend der pfändungsfreie Betrag unterschritten werden darf. Ganz heiße Kiste!