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Angeblich hat das OLG Düsseldorf zum 01.07.2012...
#12
Och der Punkt 12.1 sieht doch schon einmal ganz annehmbar aus und nähert sich vor allem immer mehr dem Strafrecht an.

Alt sah dieser Punkt so aus:
Zitat:Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind
zu leisten. Eine anteilige oder alleinige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt
jedoch dann in Betracht, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils
ist und entweder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II
der Düsseldorfer Tabelle) bei Leistung des Barunterhalts gefährdet ist oder die alleinige Inanspruchnahme
des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht
zwischen den Eltern führt.

Neu sieht er so aus:

Zitat:Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten. Eine anteilige Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann jedoch entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zu Unterhaltszahlungen nicht ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gestei-gerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt (BGH, FamRZ 2011, 1041).


In Zukunft wird wohl auch nach dem (möglichen) Einkommen der Mutter gefragt werden, wie es das Strafrecht schon seit Jahren vorsieht.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: Angeblich hat das OLG Düsseldorf zum 01.07.2012... - von Camper1955 - 24-07-2012, 11:43

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