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Angeblich hat das OLG Düsseldorf zum 01.07.2012...
#22
Richtig wäre mE,

KU grundsätzlich am soz.rechtlichen Minimum festzumachen,
zudem gequotelt am Einkommen BEIDER Eltern,
zudem unter Berücksichtigung das Verhältnisses der Umgangs- und Beteeungszeiten, idR 70:30 bei Standardumgang.
Gegen Faulheit sollten mäßige Leistungsanreize für Einkommen eingebaut sein.

Umgangsfahrtkosten sollten ebenfalls grundsätzlich zu teilen bzw. von dem ET aufzubringen sein, der/die ohne Not den Familienverband verläßt.

Das Sozialrecht sehe ich diesem gerechten Ansatz sehr viel näher.

Leider gilt das nur bei Bedürftigkeit im Sinne des SGB II, was zu dem Kuriosum führt, daß ausgerechnet gutverdienende ET, bei denen das Kind überwiegend lebt, den vollen KU beanspruchen können und über umgangsbedingte Abwesenheit des Kindes auch noch Einsparungen erzielen.
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RE: Angeblich hat das OLG Düsseldorf zum 01.07.2012... - von Skipper - 24-07-2012, 14:05

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