25-07-2012, 23:05
(25-07-2012, 19:28)Hasserfuellter schrieb: Nee Leutnant; bei Unterhaltsschulden kann auf das absolute Existenzminimum gepfändet
werden was weit darunter liegt.
Also für laufende unterhaltsverpflichtungen stimmt das.
Gilt das auch für Unterhaltsschulden die z.B. 5 Jahre nach Ende der Unterhaltspflicht noch bestehen und eingetrieben werden sollen?
Normalerweise sollten diese Schulden doch dann wie andere Zivilforderungen behandelt werden, oder?