25-07-2012, 23:21
Wenn nicht gepfändet wird, kann die Unterhaltsschuld nach 1 bis drei Jahren, verjähren, da der Unterhaltsberechtigte durch Vollstreckung seine Bedürftigkeit nachweisen muß, OLG Brandenburg 2003.
Das gilt allerdings wohl kaum für erfolglose Vollstreckungsversuche.
Aber damit zu warten, bis Rentenansprüche fällig sind, ist von daher weniger aussichtsreich.
Das gilt allerdings wohl kaum für erfolglose Vollstreckungsversuche.
Aber damit zu warten, bis Rentenansprüche fällig sind, ist von daher weniger aussichtsreich.