Moin Nicole.
Bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen sollte auch immer die Bedürftigkeit nach SGB II geprüft werden, ganz gleich, ob ehelich gebunden oder nicht, zusammenlebend oder als Single.
Gibt es 'externe' Kinder, mit Umgangs- und und Unterhaltsansprüchen, dann ist Bedürftigkeit schnell erreicht und es besteht dann Anspruch auf Hilfen gem. SGB, etwa in Form von ergänzendem ALG II, der sog. Aufstockung.
Für die Pflichtigen (meist Väter und ihre Familen) heißt das:
Der Staat nimmt es (Unterhalt) und er gibt es (Aufstockung).
Merkwürdigen 'Leitlinien' entrückter Richter würde ich möglichst aus dem Wege gehen.
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Bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen sollte auch immer die Bedürftigkeit nach SGB II geprüft werden, ganz gleich, ob ehelich gebunden oder nicht, zusammenlebend oder als Single.
Gibt es 'externe' Kinder, mit Umgangs- und und Unterhaltsansprüchen, dann ist Bedürftigkeit schnell erreicht und es besteht dann Anspruch auf Hilfen gem. SGB, etwa in Form von ergänzendem ALG II, der sog. Aufstockung.
Für die Pflichtigen (meist Väter und ihre Familen) heißt das:
Der Staat nimmt es (Unterhalt) und er gibt es (Aufstockung).
Merkwürdigen 'Leitlinien' entrückter Richter würde ich möglichst aus dem Wege gehen.
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