27-07-2012, 14:37
(27-07-2012, 13:23)Aaron schrieb: bis April 2012 war ich Arbeitsuchend
Dann ergäbe sich aus § 1605 Abs. 2 BGB ein erneuter Anspruch auf Auskunft.
Zitat: Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann davon ausgegangen werden dass du nunmehr wesenlich höhere Einkünfte erzielst.
Die Wesenlichkeitsgrenze wird bei 10% festgemacht.