29-07-2012, 08:59
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 19/12
Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
Nach Geburt des ersten Kindes heiraten die Eltern. Aus Ehe gehn zwei weitere Kinder hervor. Die Ehe wurde 1997 geschlossen und die Trennung erfolgte 12 Jahre später, im Jahr 2009. Die Ehe wurde rechtskräftig im April 2012 geschieden (weder lange noch kurze Ehedauer). Die Unterhaltsfragen bis zu diesem Zeitpunkt wurden per Vergleich vor Gericht geregelt.
Sie fordert nun unbefristet Nachschlag und macht geltend, dass sie ehebedingte Nachteile erlitten hat, aufgrund der Betreuung aller gemeinsamen Kinder und der damit verbundenen Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit. Es sei ihr nun nicht mehr möglich sei eine steile Karriere als Juristin fortzusetzen.
Das AG gesteht ihr befristet Unterhalt zu, bis einschließlich März 2015, ihr Ex empfindet die Summe für zu hoch.
Exe hat ein paar Kleinigkeiten außer Acht gelassen.
§1578b BGB:
Sie meint: Er könne, wie zu Ehezeiten, ein höheres Einkommen erzielen, wenn er nur wieder transatlantisch tätig würde und bezieht sich ausschließlich auf die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe" um ihr "eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs" zu ermöglichen.
Sie übersieht: Er betreut 1. zwei der drei Kids, ist somit 2. örtlich gebunden, kann von ihr 3. verlangt werden für den eigenen Unterhalt zu sorgen und 4. war die Ehe nicht von unbedingt langer Dauer.
Die Gerichte sagen hier sinngemäß: `Genossin Juristin, gerne sind wir Ihnen behilflich, dürfen aber den Bogen nicht überspannen.´
Vom AG zugestanden: 1.562 € (inkl. 345 € Altersvorsorgeunterhalt), befristet
Forderung am OLG: 2.256,00 €, davon 531,00 € Altersvorsorgeunterhalt, unbefristest.
Erhalten, am OLG: 728 € (inkl. 132 € Altersvorsorgeunterhalt), befristet wie zuvor, am AG.
Gier frisst Hirn!
Was die Randnummern 31 und 32 betrifft: Das dort Dargestellte entspricht "eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs".
Das ist also in Summe ihr ganz eigener Bedarf, den sie derzeit selbst nicht voll deckt. Da haben die Kids und deren Unterhalt nicht mit zu tun.
Wie auch ihr Ex ist sie nicht gesteigert erwerbspflichtig, da auch sie ein gemeinsames Kind betreut.
Im Grunde genommen ist dieser Beschluss nicht Welt bewegend, nur auf den Fall zugeschnitten und schön ausführlich.
Für mich interessant ist, was zu Rn 36 ausgeführt wurde und mich daran erinnert was zeitnah in Angriff zu nehmen ist.
§1578b BGB:
Das OLG beschränkt sich nicht allein auf die mögliche Fremdbetreuung durch Dritte, sondern macht diesen Sack erst zu, indem es anerkennt, dass der Vater in Erfüllung seiner Umgangspflicht das gemeinsame bei der Mutter verbliebene Kind auch an jedem Montag zwischen den regulären Umgangswochenenden betreut.
Eine respektabel hoch aufgelegte Messlatte, wie ich finde.
Was wohl gewesen wäre, hätte er diese bedingung nicht erfüllt/erfüllen können?
Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
Nach Geburt des ersten Kindes heiraten die Eltern. Aus Ehe gehn zwei weitere Kinder hervor. Die Ehe wurde 1997 geschlossen und die Trennung erfolgte 12 Jahre später, im Jahr 2009. Die Ehe wurde rechtskräftig im April 2012 geschieden (weder lange noch kurze Ehedauer). Die Unterhaltsfragen bis zu diesem Zeitpunkt wurden per Vergleich vor Gericht geregelt.
Sie fordert nun unbefristet Nachschlag und macht geltend, dass sie ehebedingte Nachteile erlitten hat, aufgrund der Betreuung aller gemeinsamen Kinder und der damit verbundenen Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit. Es sei ihr nun nicht mehr möglich sei eine steile Karriere als Juristin fortzusetzen.
Das AG gesteht ihr befristet Unterhalt zu, bis einschließlich März 2015, ihr Ex empfindet die Summe für zu hoch.
Exe hat ein paar Kleinigkeiten außer Acht gelassen.
§1578b BGB:
Zitat:(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Sie meint: Er könne, wie zu Ehezeiten, ein höheres Einkommen erzielen, wenn er nur wieder transatlantisch tätig würde und bezieht sich ausschließlich auf die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe" um ihr "eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs" zu ermöglichen.
Sie übersieht: Er betreut 1. zwei der drei Kids, ist somit 2. örtlich gebunden, kann von ihr 3. verlangt werden für den eigenen Unterhalt zu sorgen und 4. war die Ehe nicht von unbedingt langer Dauer.
Die Gerichte sagen hier sinngemäß: `Genossin Juristin, gerne sind wir Ihnen behilflich, dürfen aber den Bogen nicht überspannen.´
Vom AG zugestanden: 1.562 € (inkl. 345 € Altersvorsorgeunterhalt), befristet
Forderung am OLG: 2.256,00 €, davon 531,00 € Altersvorsorgeunterhalt, unbefristest.
Erhalten, am OLG: 728 € (inkl. 132 € Altersvorsorgeunterhalt), befristet wie zuvor, am AG.
Gier frisst Hirn!
Was die Randnummern 31 und 32 betrifft: Das dort Dargestellte entspricht "eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs".
Das ist also in Summe ihr ganz eigener Bedarf, den sie derzeit selbst nicht voll deckt. Da haben die Kids und deren Unterhalt nicht mit zu tun.
Wie auch ihr Ex ist sie nicht gesteigert erwerbspflichtig, da auch sie ein gemeinsames Kind betreut.
Im Grunde genommen ist dieser Beschluss nicht Welt bewegend, nur auf den Fall zugeschnitten und schön ausführlich.
Für mich interessant ist, was zu Rn 36 ausgeführt wurde und mich daran erinnert was zeitnah in Angriff zu nehmen ist.
§1578b BGB:
Zitat:(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Das OLG beschränkt sich nicht allein auf die mögliche Fremdbetreuung durch Dritte, sondern macht diesen Sack erst zu, indem es anerkennt, dass der Vater in Erfüllung seiner Umgangspflicht das gemeinsame bei der Mutter verbliebene Kind auch an jedem Montag zwischen den regulären Umgangswochenenden betreut.
Eine respektabel hoch aufgelegte Messlatte, wie ich finde.
Was wohl gewesen wäre, hätte er diese bedingung nicht erfüllt/erfüllen können?
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)