30-07-2012, 07:53
(28-07-2012, 18:18)beppo schrieb: Also wenn ich das richtig verstanden habe, fordert sie ja nicht das Geld, was sie schon von der UVK bekommen hat sondern die Differenz zu einem angeblich höher liegenden Anspruch.
Und wenn es tatsächlich einen Unterhaltstitel oberhalb des UVG gibt, kann sie das auch durchsetzen. (Das Wort "zurecht" verkneife ich mir dabei.)
Du hättest den Unterhaltstitel gerichtlich absenken müssen um das zu vermeiden, wobei der Versuch vermutlich 1. noch teurer und 2. völlig vergeblich gewesen wäre.
Erst mal danke für das Kommentar aber du liegst völlig falsch
1. Der Titel liegt nichtoberhalb des UVG 2. wenn die Anforderung mit Begründung Unterhalt von …. Bis …… dann ist es nicht die Differenz da die Summe für den angegebenen Zeitpunkt nicht übereinstimmt