30-07-2012, 20:05
(19-07-2012, 23:36)blue schrieb: Da bin ich doch mal wirklich mit Irmingard Schewe-Gerigk einer Meinung!GG 2(2) lautet
Zitat:
Das im Grundgesetz verankerte Recht auf ungestörte Religionsausübung und das Erziehungsrecht der Eltern haben keinen Vorrang gegenüber dem vom Grundgesetz verbrieften Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung.
http://www.focus.de/gesundheit/ratgeber/...84526.html
Zitat:Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.Guten Morgen!