31-07-2012, 09:36
Zivilrechtlich und sofern keine Zwangs- und Ordnungsmittel bereits enthalten (wie leider noch immer üblich): § 1696 BGB
Im (abgeänderten) Beschluss enthalten, haben zu sein: § 35 FamFG, § 89 Famfg, §90 FamFG
Strafrechtlich relevant: § 235 StGB (leider nicht gern von Staatsanwälten angefasst, aber im Zweifel einen Versuch wert)
Hier kann man nur noch klare Kante zeigen. Mehr als einmalige Anzeigen und Bekunden von Gesprächsbereitschaft hierzu, im JA, sind Zeitverschwendung.
Außerdem sind 3h, alle zwei Wochen nun ohnehin zu wenig. Das Kind ist >1 LJ. und ganztätige Aufenthalte bei Vätern durchaus angemessen.
Zudem auch mal die Großeltern motivieren eigene Umgangsrechte einzufordern (wird dann vermutlich mit dem des Vaters kombiniert, aber insoweit ist der Umgang ausbaufähig).
Umgang vorausschauend beantragen (Ab Datum Umgang mit Übernachtung/en, Feiertage usw.).
Im (abgeänderten) Beschluss enthalten, haben zu sein: § 35 FamFG, § 89 Famfg, §90 FamFG
Strafrechtlich relevant: § 235 StGB (leider nicht gern von Staatsanwälten angefasst, aber im Zweifel einen Versuch wert)
Hier kann man nur noch klare Kante zeigen. Mehr als einmalige Anzeigen und Bekunden von Gesprächsbereitschaft hierzu, im JA, sind Zeitverschwendung.
Außerdem sind 3h, alle zwei Wochen nun ohnehin zu wenig. Das Kind ist >1 LJ. und ganztätige Aufenthalte bei Vätern durchaus angemessen.
Zudem auch mal die Großeltern motivieren eigene Umgangsrechte einzufordern (wird dann vermutlich mit dem des Vaters kombiniert, aber insoweit ist der Umgang ausbaufähig).
Umgang vorausschauend beantragen (Ab Datum Umgang mit Übernachtung/en, Feiertage usw.).
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)