Grundsätzlich hat des JAmt im Entscheiden und Handeln (leider) einen weiten Ermessensspielraum.
(Habe in eigener Sache das JAmt gerade durchs Verwaltungsgericht getrieben.)
Ob überhaupt und welches Maße an Kindsgefährdung vorliegt, ob das Gericht nur informiert wird oder von der eigenen Klagebefugnis Gebrauch gemacht wird, das liegt im Ermessen des Amtes.
Bei Kindsgefährdung ist das 'Erschließungsermessen' nahe Null, bei begründetem Verdacht MÜSSEN die zumindest ermitteln.
Im 'Auswahlermessen' leitet das JAmt dann Maßnahmen ein oder eben nicht.
Jede Ermessensentscheidung muß, besser müßte begründet und dokumentiert werden.
Entsorgte Väter haben aber außergerichtlich kaum Möglichkeiten der Einsichtnahme und auch in Verfahren lassen sich JÄmter sehr ungern in die meist schlechten und gezinkten Karten bzw Akten schauen.
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(Habe in eigener Sache das JAmt gerade durchs Verwaltungsgericht getrieben.)
Ob überhaupt und welches Maße an Kindsgefährdung vorliegt, ob das Gericht nur informiert wird oder von der eigenen Klagebefugnis Gebrauch gemacht wird, das liegt im Ermessen des Amtes.
Bei Kindsgefährdung ist das 'Erschließungsermessen' nahe Null, bei begründetem Verdacht MÜSSEN die zumindest ermitteln.
Im 'Auswahlermessen' leitet das JAmt dann Maßnahmen ein oder eben nicht.
Jede Ermessensentscheidung muß, besser müßte begründet und dokumentiert werden.
Entsorgte Väter haben aber außergerichtlich kaum Möglichkeiten der Einsichtnahme und auch in Verfahren lassen sich JÄmter sehr ungern in die meist schlechten und gezinkten Karten bzw Akten schauen.
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