01-08-2012, 09:46
Beschluss des OLG Celle, Az. 32 Ss 37/11 vom 19.04.2011. Strafsenat: http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efund...p4?id=5725
Eine Entscheidung zum § 170 StGB, Verletzung der Unterhaltspflicht.
Darin bemängelt das OLG die u. a. die rechtswidrige Hinzuziehung von Steuerunterlagen.
Auch 2400 € netto begründen noch nicht zwingend einen Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
Eine Entscheidung zum § 170 StGB, Verletzung der Unterhaltspflicht.
Darin bemängelt das OLG die u. a. die rechtswidrige Hinzuziehung von Steuerunterlagen.
Auch 2400 € netto begründen noch nicht zwingend einen Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.