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OLG Koblenz Az: 2 Ss 184/10 Unterhaltspflichtverletzung § 170 StGB vom 3.11.2010
#16
Bezieht sich deine Frage auf ein anderes Urteil? In Az. 32 Ss 37/11 von Celle steht es jedenfalls ganz klar gleich im ersten Satz von II c):

"Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten lediglich auf die Monate zu beziehen, in denen er der Erwerbstätigkeit in Dänemark nachgegangen ist, jedenfalls unter den hier vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden. Es bedurfte keiner weiteren Feststellungen über die Beurteilungsgrundlagen der Leistungsfähigkeit des Angeklagten außerhalb des der Verurteilung zugrunde liegenden Zeitraums."

Danach wird das bekräftigt und so untermauert: "Zwar wird bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten als Element der gesetzlichen Unterhaltspflicht bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens in der Rechtsprechung der Familiensenate regelmäßig von einem Bruttojahreseinkommen ausgegangen, bei dem nicht monatlich anfallende Leistungen (etwa Weihnachtsgeld) auf das gesamte Jahr umgelegt werden (vgl. Strohal in: Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, Rn. 513 m. w. N.. siehe auch OLG Koblenz NStZ 2005, 640, 641 Rn. 6 m. w. N.). Allerdings wird auch in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung der Familiengerichte eine Aufspaltung in geringere Zeiträume, für die der Unterhalt jeweils getrennt festzulegen ist, vorgenommen, wenn innerhalb des Regelzeitraums von einem Jahr erhebliche Schwankungen und Veränderungen der für die Leistungsfähigkeit bedeutsamen Verhältnisse bei abhängig Beschäftigten (etwa Wechsel von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit) zu verzeichnen sind (siehe nur Strohal, in: Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, Rn. 513 m. w. N.)."

Danach wird zugegeben, dass die "Rechtsprechung nicht einheitlich sei". Was ein Selbstbetrug ist, sie ist so ziemlich einheitlich bis auf wenige ältere Mindermeinungen niedriger Instanzen.

Schliesslich "Dieser Auffassung schließt sich der Senat an" - die Auffassung, man könne sich Einkommenszeiträume zurechtschnitzen.

Wo ist da etwas unklar?

Inhaltlich ist das natürlich Schwachsinn. Fast immer haben die pleitegegangene Pflichtigen wechselndes Einkommen. Das ist keinesfalls ein Grund, einfach Einkommenszeiträume so hinzubiegen, dass eine Pflichtverletzung herauskommt. Das schreibt das OLG Saarbrücken dazu: "Bei Einkünften in wechselnder Höhe ist die Leistungsfähigkeit nach einem größeren Zeitraum zu beurteilen, um dem Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, unzureichende Einkünfte in einem Monat durch höhere Einkünfte in einem anderen Monat auszugleichen (Vgl. OLG Hamm, a.a.O., OLG Koblenz, NStZ 2005, 640 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur; Fischer, a.a.O., Rn. 8a)." Ebenso das OLG Koblenz, Az: 1 Ss 59/05, auch bei Unterhaltspflichtverletzung darf nur das Durchschnittseinkommen relevant sein, egal ob Arbeitnehmer oder Freiberufler.
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RE: OLG Koblenz Az: 2 Ss 184/10 Unterhaltspflichtverletzung § 170 StGB vom 3.11.2010 - von p__ - 01-08-2012, 18:45
Unterhaltspflichtverletzung - von Skippie - 13-10-2013, 19:17

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