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Unterhaltsberechnung
#62
Hallo,

also wir wissen, das der Sohn vom Arbeitsamt für das EQJ 216,00€ mtl. erhält. Dann kommt noch die Halbwaisenrente mit ca. 193,00€ dazu, und auch das Kindergeld mit 184,00€. Wieviel er an Wohngeld, BAB oder aufstockend Hartz4 bekommt, wissen wir nicht. Ist leider auch noch nicht in Erfahrung zu bringen, da sich die Ämter am Streiten sind, wer überhaupt zahlen muss. Dürfte sich aber nicht um allzu viel handeln. So ca. 80-100€, egal welche von den drei Leistungen das jetzt ist.

Das die 216,00€ EQJ und das Kindergeld von 184,00€ nur zur Hälfte angerechnet werden, hat die Anwältin uns schon gesagt.

Sie will es dem OLG auch schriftlich mitteilen, das ab dem 01.08.2012 der Sohn grundsätzlich mit berücksichtigt werden muss. Das Schreiben an das OLG ist schon in Arbeit. Sie macht sich da halt nur keine Hoffnungen. Die Anwältin geht davon aus, das das OLG den Jungen erst dann berücksichtigt, wenn die genauen Zahlen vorliegen, was er denn so an Einkommen bekommt. Bzw. geht sie davon aus, das er dann auch weiterhin nicht berücksichtigt wird, da er mit seinem eigenen Einkommen über dem Mindest-KU liegt und somit keinen Anspruch mehr hätte.

Ich bezweifel halt nur, das das JC das genauso sieht. Ich glaube nicht, das die auf den Mindest-KU abstellen. Denen ihre Vorgaben sind ja nur: U25 und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Oder verlangt das JC nur bis Mindest-KU?

Sorry, bin da schon so lange draußen, und da hat sich ja auch soviel geändert, das ich mir da nicht sicher bin, wie das JC das sieht.


Naja, also die Anwältin wollte jetzt auf alle Fälle das OLG anschreiben und denen mitteilen, das grundsätzlich eine weitere Unterhaltsverpflichtung dazu gekommen ist.

Sie hatte dem OLG ja im Vorfeld schon mitgeteilt, das wir mit einem Vergleich in Höhe des KU, der in der Berechnung der VKH ermittelt wurde, einverstanden seien.
Sie sagte uns heute dann, das sie in dem Termin dann versuchen wird, wenn es zu dem Vergleich kommen sollte, das ein Passus eingebaut wird, was passiert, wenn wir tatsächlich für den großen Sohnemann noch Unterhalt zahlen müssen, das wir dann nicht nochmals vor Gericht müssen. Dann wäre das schon im Vergleich verankert. Bin schon gespannt, ob das so funktioniert.


Ich denke eigentlich auch, das das EQJ als Schulausbildung anerkannt werden müsste, und auch, das der Junge auf Grund der eigenen Wohnung und den damit verbundenen höheren Kosten privilegiert sein müsste. Aber das BGB schließt auf das "Wohnen bei einem Elternteil" ab. Hört sich da halt anders an.

Kann uns niemand weiterhelfen? Keiner Ahnung von diesem Themenkomplex? (Diese Fallkonstellation kommt sicherlich auch nicht allzu häufig vor.)

LG, Familienmensch. Heart
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