04-08-2012, 07:16
Hallo,
Das ist Blödsinn!
Kind lebt in eigenem Haushalt. Wem sollte denn da das Geld auf den Betreuungsunterhalt angerechnet werden?
Wenn das so ist, dann ist der Bedarf des Kindes von 670,-€ monatlich gedeckt. Es kann keine weiteren Unterhaltsansprüche an die Elterrn stellen.
Nein, da es nicht im Haushalt eines Elternteils lebt. Dies wäre unbedingte Voraussetzung für eine Privilegierung nach 1603 II.
Also, sobald das Kind volljährig wird steigt der Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Sohn auf 1150,-€. Es besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Der Unterhalt des minderj. Kindes ist vorrangig abzuziehen.
Das JC kann nur Ansprüche auf sich überleiten, die sich im Rahmen des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs aus dem BGB ergeben.
Daher würde ich einer Forderung des JC gelassen entgegensehen.
Gruß!
(03-08-2012, 22:49)familienmensch schrieb: Das die 216,00€ EQJ und das Kindergeld von 184,00€ nur zur Hälfte angerechnet werden, hat die Anwältin uns schon gesagt.
Das ist Blödsinn!
Kind lebt in eigenem Haushalt. Wem sollte denn da das Geld auf den Betreuungsunterhalt angerechnet werden?
Zitat:also wir wissen, das der Sohn vom Arbeitsamt für das EQJ 216,00€ mtl. erhält. Dann kommt noch die Halbwaisenrente mit ca. 193,00€ dazu, und auch das Kindergeld mit 184,00€. Wieviel er an Wohngeld, BAB oder aufstockend Hartz4 bekommt, wissen wir nicht. Ist leider auch noch nicht in Erfahrung zu bringen, da sich die Ämter am Streiten sind, wer überhaupt zahlen muss. Dürfte sich aber nicht um allzu viel handeln. So ca. 80-100€, egal welche von den drei Leistungen das jetzt ist.
Wenn das so ist, dann ist der Bedarf des Kindes von 670,-€ monatlich gedeckt. Es kann keine weiteren Unterhaltsansprüche an die Elterrn stellen.
Zitat:Und da es sich um eine Schulausbildung handelt ist er meiner Meinung nach priveligiert.
Nein, da es nicht im Haushalt eines Elternteils lebt. Dies wäre unbedingte Voraussetzung für eine Privilegierung nach 1603 II.
Also, sobald das Kind volljährig wird steigt der Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Sohn auf 1150,-€. Es besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Der Unterhalt des minderj. Kindes ist vorrangig abzuziehen.
Zitat:Ich bezweifel halt nur, das das JC das genauso sieht. Ich glaube nicht, das die auf den Mindest-KU abstellen. Denen ihre Vorgaben sind ja nur: U25 und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Das JC kann nur Ansprüche auf sich überleiten, die sich im Rahmen des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs aus dem BGB ergeben.
Daher würde ich einer Forderung des JC gelassen entgegensehen.
Gruß!