05-08-2012, 18:15
Danke für das AZ.
War mir bisher komplett entgangen.
Die JA-Verbrecher haben auch schon reagiert:
"Besteht kein Unterhaltsrückstand und verlangt der Unterhaltspflichtige eine Erstattung/Verrechnung des zu viel geleisteten Unterhalts, ist diesem
die Entreicherung des Kindes gem. § 818 Abs. 3 BGB entgegen zu halten.
Dies gilt nicht für den öffentlichen Leistungsträger."
War mir bisher komplett entgangen.
Die JA-Verbrecher haben auch schon reagiert:
"Besteht kein Unterhaltsrückstand und verlangt der Unterhaltspflichtige eine Erstattung/Verrechnung des zu viel geleisteten Unterhalts, ist diesem
die Entreicherung des Kindes gem. § 818 Abs. 3 BGB entgegen zu halten.
Dies gilt nicht für den öffentlichen Leistungsträger."