Und so kann man das derzeitige Geschehen in Rechtsdeutsch übersetzen:
Sie selbst stellt ihre Erziehungsfähigkeit und die aktive Teilnahme an einer gemeinsamen Elternverantwortung damit deutlich in Frage. Maßgeblich hierfür ist unter anderen das so genannte Förderungsprinzip unter besonderer Beachtung der Bindungstoleranz. Dieses drückt die Eignung der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl essenziell wichtigen Erziehungs- und Betreuungsaufgabe aus.
Besondere Bedeutung hat dabei, ob die Mutter vorbehaltlos bereit ist, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern diesen auch aktiv zu unterstützen, wobei es insbesondere auf die Einstellung der Mutter zu den Kindern und den Grad ihrer inneren Bereitschaft, Verantwortung für das Kind – notfalls unter Hintanstellung eigener Interessen – zu tragen, ankommt.
Besondere Bedeutung hat dabei, ob die Mutter vorbehaltlos bereit ist, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem Vater nicht nur zuzulassen, sondern diesen auch aktiv zu unterstützen (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., m. w. N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. A. § 1671 Rz. 27; ).
Ist ein Auszug meiner letzten Klage, die sich die Richterin aber wohl nicht wirklich durchgelesen hat. Zumindestens gab sie dem Antrag nicht statt, trotz 25 Anlagen mit Beweisen, Protokol der Umgangsausfälle, 14 Seiten Klageschrift.
Ich bleib dabei, das Verhalten der Mutter ist krank und nur geprägt von Rachegefühlen. Ja, ich bin auch wütend, verarbeite dies aber nicht an den Seelen meiner Kindern. Die haben ein sorgenfreies Leben verdient, dafür kämpfe ich, halte ich ebenso für selbstverständlich, wie das mit der Bettwäsche.
Sie selbst stellt ihre Erziehungsfähigkeit und die aktive Teilnahme an einer gemeinsamen Elternverantwortung damit deutlich in Frage. Maßgeblich hierfür ist unter anderen das so genannte Förderungsprinzip unter besonderer Beachtung der Bindungstoleranz. Dieses drückt die Eignung der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl essenziell wichtigen Erziehungs- und Betreuungsaufgabe aus.
Besondere Bedeutung hat dabei, ob die Mutter vorbehaltlos bereit ist, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern diesen auch aktiv zu unterstützen, wobei es insbesondere auf die Einstellung der Mutter zu den Kindern und den Grad ihrer inneren Bereitschaft, Verantwortung für das Kind – notfalls unter Hintanstellung eigener Interessen – zu tragen, ankommt.
Besondere Bedeutung hat dabei, ob die Mutter vorbehaltlos bereit ist, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem Vater nicht nur zuzulassen, sondern diesen auch aktiv zu unterstützen (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., m. w. N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. A. § 1671 Rz. 27; ).
Ist ein Auszug meiner letzten Klage, die sich die Richterin aber wohl nicht wirklich durchgelesen hat. Zumindestens gab sie dem Antrag nicht statt, trotz 25 Anlagen mit Beweisen, Protokol der Umgangsausfälle, 14 Seiten Klageschrift.
Ich bleib dabei, das Verhalten der Mutter ist krank und nur geprägt von Rachegefühlen. Ja, ich bin auch wütend, verarbeite dies aber nicht an den Seelen meiner Kindern. Die haben ein sorgenfreies Leben verdient, dafür kämpfe ich, halte ich ebenso für selbstverständlich, wie das mit der Bettwäsche.