(24-07-2012, 15:43)Camper1955 schrieb: ... notwendigen SB von 770 € lag....
Hier liegt m.M. nach ein Knackpunkt: "770" und "notwendiger Selbstbehalt" sind zwei verschiedene Dinge und in Frage zu stellen. Hier sehe ich, wenn überhaupt, eine Chance fürs BVerfG.
Es wurden wohl keine tragfähigen Überlegungen angestellt, ob im betr. Zeitraum dein "notwendiger Selbstbehalt i.S. des BGB" gewahrt blieb? Hier würde ich im Lichte des Urteils de BVerG vom 9.2.2010 zu den Hartz4-Regelsätzen und weitergehend allgemein zum Existenzminimum ansetzen. Solltest du da nur Umgang mit irgendeinem Kind gehabt haben, kann ich mir kaum vorstellen, dass das Existenzminimum deiner Teilfamilie mit einem (frei erfunden) Selbstbehalt von 770.- gewahrt war.
Um das nachzuvollziehen, müßtest du dich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, dass der "Wert 770" keinerlei reale und juristische Bedeutsamkeit haben könnte...
Übrigens, muss auch mal gesagt weerden: Danke für die umfangreiche Dokumentation hier!
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #