10-08-2012, 10:08
(09-08-2012, 15:05)sorglos schrieb: Beispiel gestern:
"Der Vater ist nach §38,Abs 2 SGB II zwar für die Antragstellung und Entgegennahme der Leistungen berechtigt, nicht jedoch dazu, das minderjährige Kind im Widerspruchsverfahren zu vertreten.... "
Diese Befugnis ist auch in Absatz 1 nicht genannt. Dann darf niemand jemanden im Widerspruchsverfahren vertreten?