14-08-2012, 20:11
Im Innenverhältnis (Vater-Mutter) läßt sich alles regeln.
Rechtlich läßt sich die Unterhaltspflicht durch eine temporäre Betreuungsübernahme nicht beseitigen (das sagt nichts darüber, inwieweit eine Kostensaldierung möglich ist).
> BGH, Urteil vom 28.02.2007 (Az.: XII ZR 161/04):
Rechtlich läßt sich die Unterhaltspflicht durch eine temporäre Betreuungsübernahme nicht beseitigen (das sagt nichts darüber, inwieweit eine Kostensaldierung möglich ist).
> BGH, Urteil vom 28.02.2007 (Az.: XII ZR 161/04):
Zitat:Solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Anders kann es sein, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht.
Im vorliegenden Fall entfällt auf den Beklagten ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 (gerundet 36 %), so dass die Eltern keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen praktizieren.