23-08-2012, 12:50
Ich habe unter Punkt4 "Was senkt die Kindesunterhaltszahlungen?" in diesem Trennungsfaq folgendenText mit Gerichtsurteil gelesen.
"Einzelfallentscheidungen über Unterhaltsverminderung bei einer nicht ganz hälftigen Betreuung existieren ebenfalls: Das Berliner Kammergericht, Az. 19 WF 367/01 (aus FamRZ 2003, 53) geht sogar von Gleichheit aus, wenn ein Elternteil das Kind zu einem Drittel betreut, sofern er wesentliche Alltagsaufgaben mit dem Kind übernimmt. Laut Beschluss des OLG Hamm vom 26.2.1993, 1 UF 429/92, FamRZ S. 529, 1994 ergeben sich 25% Unterhaltsabzug. Das OLG FFM (Az 1 WF 17/03) spricht von "überwiegend" hälftiger Betreuung, ohne näher auszuführen was darunter zu verstehen ist"
Da dieser Fall bei mir zutrifft, schrieb ich dies dem "Bezirksamt Abteilung Jugend". Daraufhin die Antwort des Jugendamt:
"Leider muss ich feststellen, dass Sie von veralteter Rechtsprechung ausgehen.
Bei dem von Ihnen angeführten Urteil des OLG aus dem Jahr 1993 handelt es sich um eine veraltete Rechtsauffassung, welche nicht mehr relevant ist. Seit der Einführung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahr 1998 sind durch aktuellere Urteile die Fragen zur Betreuung aktualisiert.
Die angeführte Entscheidung des Kammergerichtes ist durch die Auffassung des Bundesgerichtshofes erledigt. Ich verweise hierzu auf die Entscheidung des BGH vom 21.12.2005,
XII ZR 126/03. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsilofes ist die Grundregelung des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches, somit die alleinige Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils auch dann noch maßgeblich. wenn das Umgangsrecht mit dem anderen
Elternteil sehr großzügig gehandhabt wird.
Dieser großzügige Umgang schränkt also die Barunterhaltspflicht nicht ein.
Ich erwarte daher nun bis zum 30.08.2012 die Beurkundung."
Was soll ich nun davon halten?
Grüße Mathias
"Einzelfallentscheidungen über Unterhaltsverminderung bei einer nicht ganz hälftigen Betreuung existieren ebenfalls: Das Berliner Kammergericht, Az. 19 WF 367/01 (aus FamRZ 2003, 53) geht sogar von Gleichheit aus, wenn ein Elternteil das Kind zu einem Drittel betreut, sofern er wesentliche Alltagsaufgaben mit dem Kind übernimmt. Laut Beschluss des OLG Hamm vom 26.2.1993, 1 UF 429/92, FamRZ S. 529, 1994 ergeben sich 25% Unterhaltsabzug. Das OLG FFM (Az 1 WF 17/03) spricht von "überwiegend" hälftiger Betreuung, ohne näher auszuführen was darunter zu verstehen ist"
Da dieser Fall bei mir zutrifft, schrieb ich dies dem "Bezirksamt Abteilung Jugend". Daraufhin die Antwort des Jugendamt:
"Leider muss ich feststellen, dass Sie von veralteter Rechtsprechung ausgehen.
Bei dem von Ihnen angeführten Urteil des OLG aus dem Jahr 1993 handelt es sich um eine veraltete Rechtsauffassung, welche nicht mehr relevant ist. Seit der Einführung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahr 1998 sind durch aktuellere Urteile die Fragen zur Betreuung aktualisiert.
Die angeführte Entscheidung des Kammergerichtes ist durch die Auffassung des Bundesgerichtshofes erledigt. Ich verweise hierzu auf die Entscheidung des BGH vom 21.12.2005,
XII ZR 126/03. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsilofes ist die Grundregelung des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches, somit die alleinige Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils auch dann noch maßgeblich. wenn das Umgangsrecht mit dem anderen
Elternteil sehr großzügig gehandhabt wird.
Dieser großzügige Umgang schränkt also die Barunterhaltspflicht nicht ein.
Ich erwarte daher nun bis zum 30.08.2012 die Beurkundung."
Was soll ich nun davon halten?
Grüße Mathias