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Broschüre zun Auslandsunterhalt
#5
Big Grin ich kann dazu auch ein bisschen was sagen:

Ich picke mal die ganz wichtigen Sätze aus der PDF Datei heraus, denn im Umkehrschluss wird man merken, was Leutnant und ich schon seit Jahren gebetsmühlenartig hier immer wieder posten, damit der "unterhaltsverweigerer" im Ausland seine Ruhe hat:

Seite 16, Absatz 2, 3. Satz
Zitat:Hier ist jedoch zu beachten, dass sich die Ermittlung des
Wohnsitzes nicht in jedem Vertragsstaat als unproblematisch darstellt. Es
ist daher ratsam alle Informationen über den Aufenthalt, seien sie auch
noch so vage, dem Antrag beizufügen.

und Seite 24, Punkt 6

Zitat:6. Kann die Adresse des Unterhaltsschuldners im Ausland ermittelt
werden? / Gibt es im Ausland Melderegister?

Sollte die Anschrift einer unterhaltsverpflichteten Person nicht bekannt
sein, wird die ausländische Empfangsstelle entsprechend ihrer rechtlichen
und tatsächlichen Möglichkeiten, versuchen, den Aufenthaltsort zu ermitteln.
Ein Melderegister, wie auch eine Meldepflicht gibt es zwar in vielen, jedoch nicht in allen Staaten. Dementsprechend unterscheiden sich die
Möglichkeiten zur Aufenthaltsermittlung von Staat zu Staat sehr. Es ist
daher zu empfehlen der ausländischen Stelle alle vorhandenen Informationen bezüglich des Aufenthaltsortes der verpflichteten Person zu übermitteln, mögen sie auch noch so vage sein (ehemalige) Adresse, Wohnort, Arbeitgeber etc.).


Das soll heissen, wer in ein Land geht, das keine Meldepflicht inne hat, entgeht der Suche mit hoher Warscheinlichkeit, wenn die EX mit oder ohne Kind nicht weiss, wo sich der Verpflichtete nun aufhält.
Also, Mund halten über das Ziel seiner neuen Heimat steigert die Aussichten, das man in Ruhe gelassen wird, extrem.
Deswegen: In Deutschland beim Einwohneramt abmelden!!! Als Ziel ein anderes Land angeben als das wirkliche Land, wo man sich niederlassen will!
Wer das schonmal beachtet, der braucht sich über die folgenden Zitate viel weniger Sorgen zu machen, denn es geht hier nach dem Kettenprinzip, also nacheinander. Schaltet man das erste Glied der Kette aus, sind die folgenden Glieder sinnlos geworden.

Seite 16, Absatz 3, Satz 1 und 2
Zitat:Gegebenenfalls kann die Empfangsstelle Ermittlungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners durchführen, um die Leistungsfähigkeit für Unterhaltszahlungen feststellen zu können. Die grundsätzliche Leistungsfähigkeit eines Antragsgegners bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates.

Das soll heissen, das es nach den Gesetzen des Vollstreckerstaates geht in dem man seine neue Heimat gefunden hat. Wer dort also wenig verdient, entgeht der Vollstreckung. Wenn man mit seinen neuen Arbeitgeber in der neuen Heimat einen "Deal" macht und nur die unterste Einkommensgrenze als offiziellen Lohn hat, der hat grosse Chancen, der Vollstreckung zu entgehen.

Folgendes ist sehr wichtig:

Seite 16, Absatz 3, Satz 3 und 4
Zitat:Auch hinsichtlich der Vollstreckung gilt das
Recht des Staates, in dem die Vollstreckung stattfindet, was mitunter zu
vom deutschen Verständnis abweichenden Pfändungsmöglichkeiten und
–grenzen führt. Möglicherweise wird zunächst auf eine einvernehmliche
Lösung ohne Zwangsvollstreckung hingewirkt.

Das sollte man immer im Hinterkopf haben! Es gelten die Gesetze des Vollstreckerstaates! Hier kann man, wenn man sich in den Gesetzen der neuen Heimat auskennt, sehr viel "drehen".
Das wissen die in Deutschland sehr genau, das in anderen Ländern die Bereitschaft dort für Deutschland Unterhalt zu vollstrecken, nicht sehr hoch ist, deswegen der letzte Satz dort! Nichts anderes soll das heissen!

Vorsorglich setzen sie dann schon folgenden satz rein:

Seite 16, Absatz3, Satz 5

Zitat:Das Bundesamt für Justiz hat keinen Einfluss darauf, welche konkreten
Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterhalts im Ausland ergriffen werden.

Soll heissen, wenn der andere Staat keinen Bock hat oder die Sache nur halbherzig ran geht (wie auch in meinem Fall deutlich zu erkennen war für die, die meine Geschichte kennen), dann haben die in Deutschland eben Pech gehabt! Das kann der Pflichtige aber nicht selbst steuern!

Seite 21, Absatz 1, Satz 1

Zitat:Bereits 2007 wurde das neue Haager Unterhaltsübereinkommen geschaffen, das bislang jedoch noch von keinem Staat ratifiziert wurde.

Naja, Norwegen hat es ratifiziert, sonst noch keiner und das Abkommen gibt es seit geschlagenen 5 Jahren. Sehr eilig haben die es also nicht...Big Grin


Hier wird es interessant:

Seite 21, Absatz 2, Satz 2

Zitat:Das Auslandsunterhaltsgesetz sieht vor, dass auch juristische Personen wie zum Beispiel Unterhaltsvorschusskassen einen Antrag stellen können. Allerdings sind die Erfolgsaussichten in einigen Gegenseitigkeitsstaaten
gering.

Das soll heissen, die vom Staat an die Mutter ausgezahlen Unterhaltsvorschüsse sind fast NIE im Ausland vollstreckbar, weil es sowas in den anderen Ländern einfach nicht gibt.
Deswegen ist das ein sehr grosser Hebel, falls in der neuen Heimat die Vollstreckung drohen sollte und man sich wehren muss, denn oft werden die Gesamtbeträge (also alle Unterhaltsschulden) in den Anträgen beziffert mitsamt den in Deutschland geleisteten Unterhaltsvorschüssen, was in den bis jetzt von mir betreuten Fällen IMMER komplett für unvollstreckbar erklärt wurde, ausser Österreich.
Hier gilt also, bei einer Vollstreckung in der neuen Heimat genau prüfen, ob Unterhaltsvorschüsse im Vollstreckungsbetrag einbezogen sind!
Den Fehler begehen die Jugendämter immer wieder und somit lassen sich solche vom Staat an das Kind oder die Mutter geleisteten Beträge im Ausland nicht vollstrecken und lassen solche Vollstreckungen im Ganzen platzen!

Zusatz:

Ebenfalls sehr wichtig:

LINK DIREKT!

Absatz 3, Satz 1:
Zitat:Die Neuerung erlaubt es, dass nach dem 18. Juni 2011 ergangene Titel unmittelbar und ohne Einleitung weiterer Verfahren zur Vollstreckung in fast allen EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden können.

Alle Titel, die vor dem 18. Juni 2011 erstellt wurden, sind NICHT in dieser neuen Unterhaltsverordnung vollstreckbar und müssen weiterhin über das frühere Abkommen von 2004 abgewickelt werden (das sind die meisten Titel noch)!
Das dauert erheblich länger, teils bis zu mehreren Jahren!!!

Zitat:Für vor dem 18. Juni 2011 ergangene Titel, was noch die Mehrheit der Fälle betreffen dürfte, muss auch weiterhin das sog. Vollstreckbarerklärungsverfahren durchgeführt
werden (vgl. Art. 75 EG-UntVO).

Das wissen viele nicht und Deutschland versucht es aber trotzdem mit dem Trick, das alte Titel mit dieser neuen Verordung vollstreckt werden sollen! Dagegen kann man dann aber leicht vorgehen und solche Tricks werden im Ausland nicht gern gesehen und der nächste Versuch wird dann meist abgelehnt denn verarschen lassen die anderen Staaten sich nicht gern von Deutschland!


Später gehts weiter....


gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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Broschüre zun Auslandsunterhalt - von tumi - 23-08-2012, 12:31
RE: Broschüre zun Auslandsunterhalt - von gleichgesinnter - 23-08-2012, 15:32
Broschüre zun Auslandsunterhalt - von Pennfred - 23-08-2012, 18:48
Broschüre zun Auslandsunterhalt - von Pennfred - 23-08-2012, 20:00
Broschüre zun Auslandsunterhalt - von Pennfred - 23-08-2012, 20:12

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