23-08-2012, 16:57
Die Reihenfolge ist meines Wissens falsch.
Für gewöhnlich kommt erst der Gerichtsvollzieher mit dem Pfändungstitel oder Beschluss.
Wenn er nichts zu pfänden vorfindet, meldet er das per Pfändungsprotokoll dem Gläubiger. Falls es ein kombinierter Antrag ist, lädt er dich zum Termin für die Eidesstattliche Versicherung.
Die Kontenpfändung muss der Gläubiger dann selbst betreiben. Ist da auch nichts zu holen, kann er (ggf. auch parallel zur Kontenpfändung) eine direkt Pfändung beim Bafög-Amt versuchen.
Bezüglich KU haben wir das noch nicht durch, aber nachdem ich inzwischen zwei Gerichtsvollzieher persönlich und drei weitere schriftlich "kenne", wage ich mal zu behaupten, der Ablauf ist immer ähnlich.
Über die Anzeige wegen UH-Pflicht-Verletzung kann ich leider nichts sagen.
Für gewöhnlich kommt erst der Gerichtsvollzieher mit dem Pfändungstitel oder Beschluss.
Wenn er nichts zu pfänden vorfindet, meldet er das per Pfändungsprotokoll dem Gläubiger. Falls es ein kombinierter Antrag ist, lädt er dich zum Termin für die Eidesstattliche Versicherung.
Die Kontenpfändung muss der Gläubiger dann selbst betreiben. Ist da auch nichts zu holen, kann er (ggf. auch parallel zur Kontenpfändung) eine direkt Pfändung beim Bafög-Amt versuchen.
Bezüglich KU haben wir das noch nicht durch, aber nachdem ich inzwischen zwei Gerichtsvollzieher persönlich und drei weitere schriftlich "kenne", wage ich mal zu behaupten, der Ablauf ist immer ähnlich.
Über die Anzeige wegen UH-Pflicht-Verletzung kann ich leider nichts sagen.