10-03-2009, 12:37
Nein, so leicht ist es nicht. §1613 BGB geht ja noch weiter:
"In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat."
In Abs. 2 Satz 2 gehts um den Zeitraum, dem dem der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung gehindert war. Und es ist so, dass das minderjährige Kind aus rechtlichen Gründen tatsächlich gehindert war, denn es darf seinen Anspruch nicht geltend machen. Das wäre Aufgabe der Mutter gewesen.
"In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat."
In Abs. 2 Satz 2 gehts um den Zeitraum, dem dem der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung gehindert war. Und es ist so, dass das minderjährige Kind aus rechtlichen Gründen tatsächlich gehindert war, denn es darf seinen Anspruch nicht geltend machen. Das wäre Aufgabe der Mutter gewesen.