24-08-2012, 17:06
Hallo mathi69, ebenfalls willkommen hier.
Der BGH hat tatsächlich die Priorität des Zahlvaters knallhart betoniert. Auf diese Weise wirst du hier nicht ankommen können.
Es kann nur der umgekehrte Weg erfolgreich beschritten werde über eine Erhöhung des Selbstbehaltes unter Einbeziehung der Umgangskosten. Wenn deine persönliche Situation entsprechend ist, könnte man verlangen dass der gesetzliche "notwendige Selbstbehalt" (nicht der Tabellen-Unsinn!) in der Form erhöht wird, dass deiner Vater-Kind-Familie mindestens das Existenzminimum in Anlehnung an das Urteil des BVerG vom 9.2.2010 zu den HartzIV-Regelsätzen erhalten bleiben muss. In dieser Betrachtungsweise komme ich meistens auf wesentlich höhere Beträge, als dem DüssTab Selbstbehalt von 950.- Das muss man aber individuell betrachten.
In jedem Falle ist von einer Standard-Beurkundung abzuraten. Mindestens auf 18 Lebensjahr begrenzen, besser für 2 Jahre.
Der BGH hat tatsächlich die Priorität des Zahlvaters knallhart betoniert. Auf diese Weise wirst du hier nicht ankommen können.
Es kann nur der umgekehrte Weg erfolgreich beschritten werde über eine Erhöhung des Selbstbehaltes unter Einbeziehung der Umgangskosten. Wenn deine persönliche Situation entsprechend ist, könnte man verlangen dass der gesetzliche "notwendige Selbstbehalt" (nicht der Tabellen-Unsinn!) in der Form erhöht wird, dass deiner Vater-Kind-Familie mindestens das Existenzminimum in Anlehnung an das Urteil des BVerG vom 9.2.2010 zu den HartzIV-Regelsätzen erhalten bleiben muss. In dieser Betrachtungsweise komme ich meistens auf wesentlich höhere Beträge, als dem DüssTab Selbstbehalt von 950.- Das muss man aber individuell betrachten.
In jedem Falle ist von einer Standard-Beurkundung abzuraten. Mindestens auf 18 Lebensjahr begrenzen, besser für 2 Jahre.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #