24-08-2012, 22:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-08-2012, 23:03 von Das Nerdliche Orakel.)
(24-08-2012, 21:50)Bluter schrieb: Wenn´s zutreffen sollte, was Wiedenroth hierzu pinselte, sind meine Tage in Frei... im Außengehege wohl gezählt.In dem Link wird ein Artikel 2 Absatz 3 genannt.
Wie beschränkt muss man eigentlich sein, nicht zu bemerken, dass das überflüssig ist? Es steht doch direkt darüber, dass in das Recht auf körperliche Unversehrtheit auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf.
Und dann ist der Wahnsinn in StGB §130(1) noch nicht einmal aufgeführt.
Zitat:Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören [wer darf das behaupten?],Das kann jeden treffen. Es reicht aus, jemanden mit "Du Busfahrer!" zu beschimpfen.
1 .... gegen einen Einzelnen [!] wegen seiner Zugehörigkeit ... zu einem Teil der Bevölkerung [irgendeinem!]... zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er ... einen Einzelnen[!] wegen seiner Zugehörigkeit ... zu einem Teil der Bevölkerung [irgendeinem!] beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
... wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Da kriege ich wieder dieses Brisseln im Kopp (Philip Simon).