29-08-2012, 11:18
(23-08-2012, 12:50)mathi69 schrieb: Leider muss ich feststellen, dass Sie von veralteter Rechtsprechung ausgehen
Ist sie nicht, es sind anderslautende Urteile. Auch nach dem schwachsinnigen BGH-Urteil wurde verstärkte Mitbetreuung als ein Faktor gewürdigt, zusammen mit anderen Faktoren (z.B. gutes Einkommen der Mutter, andere Leistungen des Vaters für das Kind) ist das durchaus unterhaltsrelevant. Nicht vergessen: Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, auch wenn die Robenständer sich in ihrer grenzenlosen Arroganz anmassen, sie als solches zu behandeln. Es zählt der Einzelfall. Damit wird sonst immer unterhaltsmaximierend operiert, aber auch umgekehrt kann argumentiert werden.