29-08-2012, 16:56
Wir haben heute (nachdem das Verfahren ja nochmal an ein anderes Gericht abgegeben wurde) überraschend schnell einen Anhörungstermin zum Umgang für Ende September bekommen. Ausserdem die Aufforderung, zum VKH-Antrag der Gegenseite Stellung zu nehmen.
Entwurf der Stellungnahme
- Ich beantrage, der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe, sowie die damit einhergehende Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu versagen.
Begründung:
Die Antragsgegnerin boykottiert seit Mai 2011 vorsätzlich und grundlos meinen Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Private Bemühungen (persönlich, telefonisch und schriftlich) zur Vereinbarung eines Umgangstermins wurden wiederholt ihrerseits abgewiesen. Auch über die insgesamt (bedingt durch die mehrfachen Wohnortwechsel der Antragsgegnerin) drei meinerseits angerufenen Jugendämter zeigte sich die Antragsgegnerin nicht kooperations- oder wenigstens gesprächsbereit. Zudem bemühte ich mich mehrfach über die seitens der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsanwältin um eine außergerichtliche Einigung, jedoch blieb auch dies reaktions- und damit erfolglos. Im Zuge all dieser Bemühungen wurde der dem Gericht nunmehr vorliegende Antrag zur Umgangsregelung der Antragsgegnerin mehrmals mit der Bitte um Besprechung zur Kenntnis gegeben. Eine Stellungnahme diesbezüglich erhielt ich jedoch bis heute nicht. Vielmehr wurde wiederholt seitens der Antragsgegnerin proklamiert, ich solle mich bezüglich der Klärung „an die offiziellen Stellen wenden“. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das gerichtliche Verfahren einer außergerichtlichen Vermittlung vorzieht. Die Nachweise diesbezüglich sollten dem Gericht bereits vorliegen.
Seit Ende Juli 2012 lässt die Antragsgegnerin nunmehr innerhalb eines ausschließlich durch sie diktierten Rahmens einen Umgang der gemeinsamen Kinder mit mir zu. Es fanden bisher insgesamt zwei Umgänge statt. Leider ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich lediglich dem Druck des anstehenden Verfahrens beugt, und auf Grund dessen aktuell ein Minimum an Bindungstoleranz zeigt. Ein Sinneswandel im Sinne der Kinder ist bisher nicht im Mindesten festzustellen. Bedauerlicherweise ist jedoch auf Basis der bisher vorgefallenen Ereignisse im Weiteren anzunehmen, dass auch bezüglich des künftigen Umganges (nach Beendigung des durch mich initiierten begleiteten Umganges) kein Einvernehmen gefunden werden kann. Auch ist mir die Realisierung des Umganges unter den seitens der Antragsgegnerin aktuell vorgegebenen Bedingungen langfristig nicht möglich; dies findet jedoch ihrerseits keinerlei Beachtung. Auch ist mit einer Nachhaltigkeit ihrer aktuellen minimalen Kooperationsbereitschaft nicht zu rechnen. Im Sinne aller Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Kinder – ist damit unbedingt durch einen Umgangsbeschluss Rechts- und Zukunftssicherheit herbeizuführen.
Die Antragsgegnerin hat durch die oben dargelegten Fakten das gerichtliche Verfahren eindeutig provoziert. Ihre Rechtsverfolgung ist daher mutwillig und in Bezug auf eine Verweigerung des weiteren Umganges auch ohne Aussicht auf Erfolg. Insbesondere hat die Kindesmutter durch die Ablehnung der Vermittlung über das Jugendamt B., die Jugendwohlfahrt M., das Jugendamt E. und die ihrerseits beauftragte Rechtsanwältin, nicht nur gegen ihre Pflicht, kostenträchtige gerichtliche Verfahren möglichst zu vermeiden, sondern auch gegen ihre elterliche Verantwortung den gemeinsamen Kindern gegenüber, verstoßen.
Zudem sieht die aktuelle Rechtsprechung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Umgangssachen nicht zwingend vor. Es geht schließlich nicht um die Ausarbeitung juristischer Einzelheiten, sondern um die Besprechung des zukünftigen Umganges. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der außergerichtliche Vermittlungsversuch meinerseits über die Anwältin der Antragsgegnerin ebenfalls weder sachdienlich noch zielführend war, ist nicht damit zu rechnen, dass die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung an dieser Stelle in irgendeiner Weise verfahrensförderlich wäre.
Es ist hier nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegnerin staatliche Hilfe in Bezug auf ein ausschließlich durch ihr Vorgehen notwendig gewordenes Gerichtsverfahren gewährt werden sollte. -
Verbesserungsvorschläge erwünscht.
Dumme Sprüche unerwünscht. Ich stelle es unter anderem auch hier ein, weil es manch anderem im Laufe des eigenen Verfahrens vielleicht nützlich sein könnte.
Entwurf der Stellungnahme
- Ich beantrage, der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe, sowie die damit einhergehende Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu versagen.
Begründung:
Die Antragsgegnerin boykottiert seit Mai 2011 vorsätzlich und grundlos meinen Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Private Bemühungen (persönlich, telefonisch und schriftlich) zur Vereinbarung eines Umgangstermins wurden wiederholt ihrerseits abgewiesen. Auch über die insgesamt (bedingt durch die mehrfachen Wohnortwechsel der Antragsgegnerin) drei meinerseits angerufenen Jugendämter zeigte sich die Antragsgegnerin nicht kooperations- oder wenigstens gesprächsbereit. Zudem bemühte ich mich mehrfach über die seitens der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsanwältin um eine außergerichtliche Einigung, jedoch blieb auch dies reaktions- und damit erfolglos. Im Zuge all dieser Bemühungen wurde der dem Gericht nunmehr vorliegende Antrag zur Umgangsregelung der Antragsgegnerin mehrmals mit der Bitte um Besprechung zur Kenntnis gegeben. Eine Stellungnahme diesbezüglich erhielt ich jedoch bis heute nicht. Vielmehr wurde wiederholt seitens der Antragsgegnerin proklamiert, ich solle mich bezüglich der Klärung „an die offiziellen Stellen wenden“. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das gerichtliche Verfahren einer außergerichtlichen Vermittlung vorzieht. Die Nachweise diesbezüglich sollten dem Gericht bereits vorliegen.
Seit Ende Juli 2012 lässt die Antragsgegnerin nunmehr innerhalb eines ausschließlich durch sie diktierten Rahmens einen Umgang der gemeinsamen Kinder mit mir zu. Es fanden bisher insgesamt zwei Umgänge statt. Leider ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich lediglich dem Druck des anstehenden Verfahrens beugt, und auf Grund dessen aktuell ein Minimum an Bindungstoleranz zeigt. Ein Sinneswandel im Sinne der Kinder ist bisher nicht im Mindesten festzustellen. Bedauerlicherweise ist jedoch auf Basis der bisher vorgefallenen Ereignisse im Weiteren anzunehmen, dass auch bezüglich des künftigen Umganges (nach Beendigung des durch mich initiierten begleiteten Umganges) kein Einvernehmen gefunden werden kann. Auch ist mir die Realisierung des Umganges unter den seitens der Antragsgegnerin aktuell vorgegebenen Bedingungen langfristig nicht möglich; dies findet jedoch ihrerseits keinerlei Beachtung. Auch ist mit einer Nachhaltigkeit ihrer aktuellen minimalen Kooperationsbereitschaft nicht zu rechnen. Im Sinne aller Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Kinder – ist damit unbedingt durch einen Umgangsbeschluss Rechts- und Zukunftssicherheit herbeizuführen.
Die Antragsgegnerin hat durch die oben dargelegten Fakten das gerichtliche Verfahren eindeutig provoziert. Ihre Rechtsverfolgung ist daher mutwillig und in Bezug auf eine Verweigerung des weiteren Umganges auch ohne Aussicht auf Erfolg. Insbesondere hat die Kindesmutter durch die Ablehnung der Vermittlung über das Jugendamt B., die Jugendwohlfahrt M., das Jugendamt E. und die ihrerseits beauftragte Rechtsanwältin, nicht nur gegen ihre Pflicht, kostenträchtige gerichtliche Verfahren möglichst zu vermeiden, sondern auch gegen ihre elterliche Verantwortung den gemeinsamen Kindern gegenüber, verstoßen.
Zudem sieht die aktuelle Rechtsprechung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Umgangssachen nicht zwingend vor. Es geht schließlich nicht um die Ausarbeitung juristischer Einzelheiten, sondern um die Besprechung des zukünftigen Umganges. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der außergerichtliche Vermittlungsversuch meinerseits über die Anwältin der Antragsgegnerin ebenfalls weder sachdienlich noch zielführend war, ist nicht damit zu rechnen, dass die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung an dieser Stelle in irgendeiner Weise verfahrensförderlich wäre.
Es ist hier nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegnerin staatliche Hilfe in Bezug auf ein ausschließlich durch ihr Vorgehen notwendig gewordenes Gerichtsverfahren gewährt werden sollte. -
Verbesserungsvorschläge erwünscht.
Dumme Sprüche unerwünscht. Ich stelle es unter anderem auch hier ein, weil es manch anderem im Laufe des eigenen Verfahrens vielleicht nützlich sein könnte.