31-08-2012, 14:11
Klare Sache. Stichtag für die Wertermittlung des Anfangsvermögens ist eben die standesamtliche Eheschliessung. Stichtag für das Endvermögen (§ 1375 BGB) ist der Tag der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags.
In der faq steht dazu bereits ein Tip, nämlich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Anders kommt man nicht um solche Dinge herum.
In der faq steht dazu bereits ein Tip, nämlich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Anders kommt man nicht um solche Dinge herum.