01-09-2012, 19:29
Erstmal Danke für eure Antworten. Ich bin nur noch ein wenig verwirrt, versuche es aber mal zusammenzufassen.
Damals habe ich die Urkunde in Höhe von 107 % unterschrieben, was damals einen Betrag von 181,- € entsprach. Mit den Änderungen der Düsseldorfer Tabelle habe ich auch immer ein Schreiben bekommen, dass sich der Zahlbetrag erhöht, dieser entsprach auch immer 107 %. Das war immer meine Meinung, was einer dynamischen Anpassung entspricht. Kurz: Ich zahle 107 % der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, Prozentsatz bleibt gleich, nur Zahlbetrag ändert sich, so wie in den letzten Jahren auch immer. Also müsste die Urkunde doch gar nicht abgeändert werden. Oder habe ich ein Brett vorm Kopf?
Im Schreiben heißt es: "... nachdem ihre Unterlagen geprüft wurden.. hat sich ergeben, dass sie in der Lage sind 105 % des Mindestunterhalts der zweiten Stufe zu zahlen. .. Es ist erforderlich, dass sie diese Verpflichtung urkundlich anerkennen. Ein Anspruch auf eine solche Beurkundung besteht auch, wenn sie bereits den Unterhalt in vg. Höhe zahlen." Und dann noch die üblichen Rechtsfolgen, wenn ich es nicht mache.
MfG
Damals habe ich die Urkunde in Höhe von 107 % unterschrieben, was damals einen Betrag von 181,- € entsprach. Mit den Änderungen der Düsseldorfer Tabelle habe ich auch immer ein Schreiben bekommen, dass sich der Zahlbetrag erhöht, dieser entsprach auch immer 107 %. Das war immer meine Meinung, was einer dynamischen Anpassung entspricht. Kurz: Ich zahle 107 % der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, Prozentsatz bleibt gleich, nur Zahlbetrag ändert sich, so wie in den letzten Jahren auch immer. Also müsste die Urkunde doch gar nicht abgeändert werden. Oder habe ich ein Brett vorm Kopf?
(31-08-2012, 20:35)blue schrieb: Schreib bitte, wie sie das begründen.
Im Schreiben heißt es: "... nachdem ihre Unterlagen geprüft wurden.. hat sich ergeben, dass sie in der Lage sind 105 % des Mindestunterhalts der zweiten Stufe zu zahlen. .. Es ist erforderlich, dass sie diese Verpflichtung urkundlich anerkennen. Ein Anspruch auf eine solche Beurkundung besteht auch, wenn sie bereits den Unterhalt in vg. Höhe zahlen." Und dann noch die üblichen Rechtsfolgen, wenn ich es nicht mache.
MfG