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BGH 4.7.2012 XII ZR 80/10: Zugewinnausgleich unterliegt dem Maximierungsprinzip
#3
Sorry, das ist Bockmist. Du solltest mal die Urteilsbegründung lesen. Der BGH zitiert mehrere mögliche Alternativen selbst:

1. Durch eine teleologische Reduktion des § 1384 BGB. "Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags trete für die Festlegung der Höhe der Ausgleichsforderung nur dann an die Stelle des in § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmten Zeitpunkts, wenn die bis zur Beendigung des Güterstands eingetretenen Vermögensverluste auf wirtschaftlichen Handlungen oder finanziellen Transaktionen beruhten, für die der ausgleichspflichtige Ehepartner verantwortlich sei." Der BGH lehnt das anhand BT-Drucks. 16/1307 S. 7 ab, aber die gibt eine Ablehnung überhaupt nicht her.

2. Ebenso die grobe Unbilligkeit nach § 1381 BGB, die der BGH ebenfalls ohne Begründung einfach ablehnt. Es ist durchaus grob unbillig, ohne Aufforderungen am Stichtag einen Umwandlungszwang zu verhängen (anders ist sie nämlich nicht auszubezahlen), um den Ausgleich überhaupt stattfinden lassen zu können. Unbillig ist auch die illoyale Vermögensverringerung, die die Ausgleichsberechtigte auf Seiten des Pflichtigen mit ihren Prozessen verursacht hat. So rum geht das nämlich auch.

3. Der BGH sieht für den Grundsatz von Treu und Glauben den Versorgungsausgleich durchaus für einen möglichen Anwendungenbereich, aber, wir ahnen es, er sieht dafür wieder mal ohne Begründung "keinen Raum".

4. Eine objektiv fehlerhafte Einzelvorschrift trotz besehenden Alternativen anzuwenden ist eben nicht rechtmässig, kein Buchstabe steht über richtig und gerecht. Dann kann ein Gericht auch Gesetze aufheben, das BVerfG tut dies regelmässig. Der BGH hat schon Fälle dorthin gesandt, bei denen Zweifel bestanden.

Zitat:liegen hier klare Grenzen in Bezug zu Stichtag und (Geld-)Werten vor

Nochmal Schwachsinn. Die Grenzen sind durchaus variabel, §1385 BGB schafft das mühelos. Freilich nur mit der gesetzgeberischen Intention, mehr herauszuholen und nur, wenn es für den Berechtigten mehr Geld geben könnte. Steht ausdrücklich drin: "Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft ..."

Deiner Haltung folgend nach waren dann Urteile wie BvL 20/99, 1 BvR 933/01 auch völlig korrekt, denn sie beruhten auf einer ganz eindeutigen Lage des BGB.
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RE: BGH 4.7.2012 XII ZR 80/10: Zugewinnausgleich unterliegt dem Maximierungsprinzip - von p__ - 03-09-2012, 21:38

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